9 Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 2782). Trotz unterschiedlichen Anträgen wurde Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Dispositivs zum Verfahrensgegenstand erhoben, zumal in der Berufungserklärung ein abgeänderter Schuldspruch (Besitz anstelle von Besitz, Veräussern und Anstalten treffen zum Veräussern) beantragt wurde. In Bezug auf Ziff. II.6 und Ziff. II.6.2 des erstinstanzlichen Dispositivs sind die Anträge der Verteidigung zwar mit der erstinstanzlichen Formulierung im Dispositiv übereinstimmend.