1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1‘000 gemäss Art. 21 VKD). Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten diversen Kleidungsstücke seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. 2. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3. Die beschlagnahmten Geldbeträge seien einzuziehen (Art. 70 StGB).