2956 ff.). Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben nahm mit Eingabe vom 17.6.2016 nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 2991 ff.) zum Berufungsverfahren Stellung (pag. 2996 ff.). Am 22.7.2016 reichte der Beschuldigte eine Replik ein (pag. 3008 ff.). Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben verzichtete mit Schreiben vom 16.8.2016 auf eine Duplik (pag. 3019). Mit Verfügung vom 17.8.2016 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 3021 f.). Von Amtes wegen wurden der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 3.2.2016 (pag.