Generalstaatsanwältin mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut werde (pag. 2916). Nachdem sich die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist nicht zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens äusserte, führte sie am 20.1.2016 nach zweimaliger Fristansetzung (pag. 2918, pag. 2920 f.) aus, dass sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 2923). Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die Verfahrensleitung (pag. 2927 f.) reichte der Beschuldigte am 2.5.2016 nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 2446 ff.; pag. 2952 ff.) frist- und formgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 2956 ff.).