SR 311.0]; pag. 2910). Mit Schreiben vom 25.11.2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichte und kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung ersichtlich sei (pag. 2915). Ferner verfügte sie am 25.11.2015, dass für das Verfahren vor der 1. Kammer des Obergerichts des Kantons Bern Frau Staatsanwältin C.________, Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, als a.o. Generalstaatsanwältin mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut werde (pag.