Mit den obgenannten Anträgen beantragte der Beschuldigte damit teils Schuldsprüche bezüglich anderen Tathandlungen (Ziff. II.3, II.4, II.5, II.7 des erstinstanzlichen Dispositivs), keine Qualifikation für Banden- und Gewerbsmässigkeit sowie in einem Fall eine andere Berechnung des Reinheitsgrades (Ziff. II.6.1 des erstinstanzlichen Dispositivs). Der Beschuldigte stellte ferner den Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung ([StPO; SR 311.0]; pag.