II.2 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2782). Der Beschuldigte beantragte hingegen abgeänderte Schuldsprüche betreffend den mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG begangen: - in der Zeit von April bis Ende Mai 2014 in Y.________/SO durch Besitz und Herstellen (Strecken) von 400 Gramm Heroin (2‘500 Gramm Heroingemisch / Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs: kein Veräussern, pag. 2782); - in der Zeit von ca. 21.5.2014 bis 18.6.2014 durch Besitz von 186 Gramm Heroin (1‘163 Gramm Heroingemisch / Ziff.