2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 28.8.2015 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 4.9.2015 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 2876). Mit Berufungserklärung vom 18.11.2015 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs, die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er beantragte, es sei festzustellen, dass Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs (Verfahrenseinstellung, pag. 2782) in Rechtskraft erwachsen sei.