1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis am 27. November 2015. 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien - die sich teilweise beim IRM bzw. beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern befinden - werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 SIM-Karte WIND - 1 Natel Nokia, schwarz / silber, mit SIM-Karte LEBARA ________