Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 346 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin C.________, Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28.8.2015 (PEN 15 447) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 28.8.2015 Folgendes (pag. 2781 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von ca. September 2004 bis Ende Januar 2005 durch Verarbeiten und Veräussern von ca. 60 Gramm Heroingemisch; wird eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00 an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine Teilentschädigung von CHF 2'700.00 (12.5 Stunden, inkl. 8% MWST) ausgerichtet. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig qualifiziert sowie teilweise bandenmässig begangen von Juni 2013 bis am 18. Juni 2014 resp. festgestellt am 19. November 2014 in Bern, Ostermundigen, Bolligen, Y.________ / SO, Rüfenacht, Münsingen, St. Gallen, Genf und evtl. anderswo, namentlich wie folgt begangen durch: 1. Besitz, Befördern und Veräussern von mindestens 4'500 Gramm Heroingemisch an einen Abnehmer, dies gemeinsam mit Mittätern von Juni 2013 bis April 2014 in Bern, Rüfenacht oder Münsingen und evtl. anderswo; 2. Besitz, Befördern und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokaingemisch an einen Abnehmer, dies gemeinsam mit einem Mittäter von Juni 2013 bis April 2014 in Bern, Rüfenacht oder Münsingen und evtl. anderswo; 3. Besitz, Herstellen und Veräussern von ca. 2'500 Gramm Heroingemisch an unbekannte Abnehmer, dies gemeinsam mit einem Mittäter von anfangs April 2014 bis Ende Mai 2014 in Y.________ und evtl. anderswo; 4. Besitz und Veräussern von insgesamt 1'045 Gramm Heroingemisch sowie Anstalten treffen zum Veräussern von 118 Gramm Heroingemisch an unbekannte Abnehmer, dies gemeinsam mit D.________ von ca. 21. Mai 2014 bis 18. Juni 2014 in Ostermundigen, Bern, Bolligen und evtl. anderswo; 2 5. Besitz und Veräussern von insgesamt 75 Gramm Kokaingemisch sowie Anstalten treffen zum Veräussern von ca. 58 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Abnehmer, dies gemeinsam mit D.________ von ca. 21. Mai 2014 bis 18. Juni 2014 in Ostermundigen, Bern und evtl. anderswo; 6. Erwerb, Besitz, und Befördern von ca. 11'650 Gramm Heroingemisch in Y.________, davon 6.1. Veräussern von mindestens 400 Gramm Heroingemisch an einen unbekannten Abnehmer, dies gemeinsam mit E.________ am 16. Juni 2014 in St. Gallen; 6.2. Anstalten treffen zum Veräussern von 994 Gramm Heroingemisch, dies gemeinsam mit E.________ am 17. Juni 2014 in Y.________, Genf und evtl. anderswo; 7. Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von ca. 292 Gramm Heroingemisch, festgestellt am 19. November 2014 in Ostermundigen; und er wird in Anwendung der Art. 40, 47, 48a, 51 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. a - d + g, Abs. 2 lit. a - c, Abs. 3 lit. a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 438 Tagen (17. Juni 2014 bis 28. August 2015) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 43'999.00 und Auslagen von CHF 40'313.65, insgesamt bestimmt auf CHF 84'312.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 28'500.00 Gebühren Zwangsmassnahmengericht CHF 4'499.00 Gebühren des Gerichts CHF 10'000.00 Gebühren Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 1'000.00 Total CHF 43'999.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen für Überwachungsmassnahmen CHF 12'770.00 Auslagen für IRM CHF 25'688.00 diverse Auslagen während der Untersuchung CHF 1'755.65 Auslagen für Gericht Fr. 100.00 Total Fr. 40'313.65 3 III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung (abzgl. Teilentschädigung) 75.75 200.00 CHF 15'150.00 amtliche Entschädigung Praktikant 37.25 100.00 CHF 3'725.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2'004.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'879.70 CHF 1'670.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 22'550.10 volles Honorar (abzgl. Teilentschädigung) CHF 18'937.50 volles Honorar Praktikant CHF 4'656.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2'004.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 25'598.45 CHF 2'047.90 Total CHF 27'646.35 nachforderbarer Betrag Fr. 5'096.25 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 22'550.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 5'096.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis am 27. November 2015. 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien - die sich teilweise beim IRM bzw. beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern befinden - werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 SIM-Karte WIND - 1 Natel Nokia, schwarz / silber, mit SIM-Karte LEBARA ________ 4. Die beiden Notizzettel sowie der albanische Ausweis, lautend auf F.________, verbleiben bei den Akten. 5. Die sichergestellten Kleidungsstücke, die sich zur Zeit beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern befinden, werden nach Rechtskraft A.________ zu Handen seiner Effekten herausgegeben. 4 6. Der Betrag von insgesamt CHF 22'598.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 7. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 8. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 28.8.2015 meldete A.________ (nachfol- gend der Beschuldigte), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 4.9.2015 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 2876). Mit Berufungserklärung vom 18.11.2015 beschränkte der Beschuldigte die Beru- fung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs, die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er beantragte, es sei festzustellen, dass Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs (Verfahrenseinstel- lung, pag. 2782) in Rechtskraft erwachsen sei. Des Weiteren beantragte er Frei- sprüche im Zusammenhang mit den mengen-, gewerbs- und bandenmässig qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) betreffend dem Besitz, Befördern und Veräussern von mindestens 4‘500 Gramm Heroingemisch in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 sowie betreffend dem Be- sitz, Befördern und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokaingemisch in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 (Ziff. II.1 und Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2782). Der Beschuldigte beantragte hingegen abgeänderte Schuldsprüche be- treffend den mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG be- gangen: - in der Zeit von April bis Ende Mai 2014 in Y.________/SO durch Besitz und Herstellen (Strecken) von 400 Gramm Heroin (2‘500 Gramm Heroingemisch / Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs: kein Veräussern, pag. 2782); - in der Zeit von ca. 21.5.2014 bis 18.6.2014 durch Besitz von 186 Gramm Heroin (1‘163 Gramm Heroingemisch / Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Dispositivs: kein Veräussern sowie kein Anstalten treffen zum Veräussern, pag. 2782); - in der Zeit von ca. 21.5.2014 bis 18.6.2014 durch Besitz von 45 Gramm Kokain (133 Gramm Kokaingemisch / Ziff. II.5 des erstinstanzlichen Dispositivs: kein Veräussern sowie kein Anstalten treffen zum Veräussern, pag. 2783); - gemeinsam mit E.________ am 15.6.2014 in Y.________/SO durch Erwerb, Besitz und Befördern von 4‘558.1 Gramm Heroin; - davon durch Veräussern von ca. 144 Gramm Heroin (400 Gramm Heroinge- misch) am 16.6.2014 in St. Gallen (Ziff. II.6.1. des erstinstanzlichen Disposi- tivs: Reinheitsgrad 36% anstelle 51%, pag. 2783); 5 - davon durch Anstalten treffen zum Veräussern von 576.5 Gramm Heroin (994 Gramm Heroingemisch) am 17.6.2014 in Y.________/SO und anders- wo; - an der Z.________(Strasse) in Ostermundigen durch Herstellen (Strecken) von 41.9 Gramm Heroin (292 Gramm Heroingemisch), festgestellt am 19.11.2014 (Ziff. II.7 des erstinstanzlichen Dispositivs: kein Besitz und kein Anstalten treffen zum Veräussern, pag. 2783). Mit den obgenannten Anträgen beantragte der Beschuldigte damit teils Schuld- sprüche bezüglich anderen Tathandlungen (Ziff. II.3, II.4, II.5, II.7 des erstinstanzli- chen Dispositivs), keine Qualifikation für Banden- und Gewerbsmässigkeit sowie in einem Fall eine andere Berechnung des Reinheitsgrades (Ziff. II.6.1 des erstin- stanzlichen Dispositivs). Der Beschuldigte stellte ferner den Antrag auf Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung ([StPO; SR 311.0]; pag. 2910). Mit Schreiben vom 25.11.2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichte und kein Grund für ein Nichtein- treten auf die Berufung ersichtlich sei (pag. 2915). Ferner verfügte sie am 25.11.2015, dass für das Verfahren vor der 1. Kammer des Obergerichts des Kan- tons Bern Frau Staatsanwältin C.________, Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben, als a.o. Generalstaatsanwältin mit der Wahrnehmung der staatsanwalt- schaftlichen Aufgaben betraut werde (pag. 2916). Nachdem sich die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist nicht zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens äusserte, führte sie am 20.1.2016 nach zweimaliger Fristansetzung (pag. 2918, pag. 2920 f.) aus, dass sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 2923). Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die Verfahrensleitung (pag. 2927 f.) reichte der Beschuldigte am 2.5.2016 nach zweimaliger Fristerstre- ckung (pag. 2446 ff.; pag. 2952 ff.) frist- und formgerecht die schriftliche Beru- fungsbegründung ein (pag. 2956 ff.). Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben nahm mit Eingabe vom 17.6.2016 nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 2991 ff.) zum Berufungsverfahren Stellung (pag. 2996 ff.). Am 22.7.2016 reichte der Beschuldigte eine Replik ein (pag. 3008 ff.). Die Staats- anwaltschaft für Besondere Aufgaben verzichtete mit Schreiben vom 16.8.2016 auf eine Duplik (pag. 3019). Mit Verfügung vom 17.8.2016 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen er- achtet und den Parteien der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 3021 f.). Von Amtes wegen wurden der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 3.2.2016 (pag. 2930 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 4.2.2016 (pag. 2933) eingeholt. 6 Am 24.4.2017 stellte Fürsprecher B.________ den Beweisantrag, die amtlichen Ak- ten in Sachen G.________ (abgekürztes Verfahren) beim Regionalgericht Bern- Mittelland zu edieren (pag. 3023). Mit Verfügung vom 25.4.2017 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ferner wurden die Parteien über die neue Verfah- rensleitung (Oberrichter Schmid anstelle von Oberrichter Vicari) in Kenntnis gesetzt (pag. 3025 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab mit Schreiben vom 28.4.2017 bekannt, keine Einwände gegen die gewünschte Edition der Verfahrensakten zu haben (pag. 3028). Mit begründetem Beschluss der Kammer vom 18.5.2017 wurde der Beweisantrag auf Edition der G.________ betreffenden amtlichen Akten im abgekürzten Verfah- ren abgewiesen (pag. 3030 f.). 3. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte namens und im Auftrag seines Mandanten die fol- genden Anträge (pag. 2956 f.): 1. Es sei festzustellen, dass Ziff. I des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist 1.1 Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das BetmG; 1.2 Entscheid über die Gerichts- und Anwaltskosten. 2. A.________ sei freizusprechen der mengen-, gewerbs- und bandenmässig qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1 angeblich begangen durch Besitz, Befördern und Veräussern von mindestens 4‘500 Gramm Heroingemisch, dies gemeinsam mit Mittätern in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014; 2.2 angeblich begangen durch Besitz, Befördern und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokain- gemisch, dies gemeinsam mit einem Mittäter in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 in Bern, Rüfenacht oder Münsingen; 2.3 angeblich begangen durch Besitz und Veräussern von insgesamt 1‘045 Gramm Heroinge- misch sowie Anstalten treffen zum Veräussern von 118 Gramm Heroingemisch, dies ge- meinsam mit D.________ in der Zeit vom 21. Mai 2014 bis 18. Juni 2014 in Ostermundigen, Bern, Bolligen und evtl. anderswo; unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädi- gung gemäss Art. 429 StPO im richterlichen Ermessen. 3. Hingegen sei A.________ schuldig zu sprechen, der mengenmässig qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1 begangen in der Zeit von April bis Ende Mai 2014 in Y.________ (SO) durch Besitz und Herstellen (Strecken) von 400 Gramm Heroin (2‘500 Gramm Heroingemisch); 3.2 begangen in der Zeit von ca. 21. Mai 2014 bis 18. Juni 2014 durch Besitz von 45 Gramm Kokain (133 Gramm Kokaingemisch); 7 3.3 gemeinsam begangen mit E.________ am 15. Juni 2014 in Y.________ (SO) durch Erwerb, Besitz und Befördern von 11‘650 Gramm Heroingemisch; 3.3.1 davon durch Veräussern von ca. 144 Gramm Heron (400 Gramm Heroingemisch) am 16. Juni 2014 in St. Gallen; 3.3.2 davon durch Anstalten treffen zum Veräussern von 576.5 Gramm Heroin (994 Gramm Heroingemisch) am 17. Juni 2014 in Y.________ (SO) und anderswo; 3.4 begangen an der Z.________(Strasse) in Ostermundigen durch Herstellen (Strecken) von 41.9 Gramm Heroin (292 Gramm Heroingemisch), festgestellt am 19.11.2014. 4. A.________ sei zu verurteilen 2.1 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie dem vorzeitigen Antritt der Strafe; 2.2 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und obergerichtlichen Verfahrenskosten in richterlich zu bestimmender Höhe. 5. Das Honorar für die amtliche Verteidigung für das obergerichtliche Verfahren sei gerichtlich fest- zusetzen. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben stellte ihrerseits die nachfolgenden Anträge (pag. 2996 ff.): I. Es sei festzustellen, dass Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils betreffend Einstellung und die darauf entfallenden Verfahrenskosten und Entschädigung des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft er- wachsen sind. II. A.________ sei schuldig zu erklären: Der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und ge- werbsmässig qualifiziert sowie betreffend Ziff. 2.1.-2.3. bandenmässig gemeinsam mit G.________ (gen. GG.________) in der Zeit vom Juni 2013 bis am 18. Juni 2014 in Bern, Ostermun- digen, Bolligen, Y.________/SO, Rüfenacht, Münsingen, St. Gallen und evtl. anderswo namentlich wie folgt begangen durch: 1. Besitz, Befördern und Veräussern von mindestens 4‘500 Gramm Heroin, gemeinsam began- gen mit G.________ (gen. GG.________) oder H.________ in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 in Bern, Rüfenacht oder Münsingen; 2. Besitz, Befördern und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokain, gemeinsam begangen mit G.________ (gen. GG.________) in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 in Bern, Rüfenacht oder Münsingen; 3. Besitz, Herstellen und Veräussern von ca. 2‘500 Gramm Heroin, gemeinsam begangen mit G.________ (gen. GG.________) ab Anfang April 2014 bis Ende Mai 2014 in Y.________/SO, Bern und anderswo; 4. Besitz und Veräussern von 1‘045 Gramm Heroin sowie Anstalten Treffen zum Veräussern von 118 Gramm Heroin gemeinsam begangen mit D.________ das Heroin [recte: «das Heroin» 8 gehört nicht in die Formulierung] in der Zeit von ca. 21.05.2014 bis 18.06.2014 in Bern und Bolli- gen; 5. Besitz und Veräussern von 75 Gramm Kokain sowie Anstalten Treffen zum Veräussern von ca. 85 Gramm Kokain gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit vom ca. 21.05.2014 bis 18.04.2014 in Ostermundigen aufbewahrte [recte: «aufbewahrte» gehört nicht in die Formulierung] und im Raum Bern; 6. Erwerb, Besitz, Befördern von ca. 11‘650 Gramm Heroin gemeinsam begangen mit E.________ vom 15.06.2014 bis 17.06.2015; 7. Befördern und Veräussern von mindestens 400 Gramm Heroin, gemeinsam begangen mit E.________ am 16.06.2014 in Y.________/SO und St. Gallen; 8. Befördern und Anstalten Treffen zum Veräussern von 994 Gramm Heroin gemeinsam be- gangen mit E.________ am 17.06.2014 in Y.________/SO und anderswo; 9. Besitz und Anstalten Treffen zum Veräussern von ca. 292 Gramm Heroin begangen ca. im Mai / Juni 2014 in Ostermundigen. und er sei in Anwendung Art. 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51 StGB Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. a-c, Abs. 3 Bst. a BetmG Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1‘000 gemäss Art. 21 VKD). Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten diversen Kleidungsstücke seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. 2. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3. Die beschlagnahmten Geldbeträge seien einzuziehen (Art. 70 StGB). 4. Der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 5. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28.8.2015 wurde nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Beru- fungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Der Be- schuldigte beantragte anlässlich seiner Berufungserklärung vom 18.11.2015 einen Schuldspruch und in der Berufungsbegründung einen Freispruch betreffend 9 Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 2782). Trotz unterschiedlichen An- trägen wurde Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Dispositivs zum Verfahrensgegenstand erhoben, zumal in der Berufungserklärung ein abgeänderter Schuldspruch (Besitz anstelle von Besitz, Veräussern und Anstalten treffen zum Veräussern) beantragt wurde. In Bezug auf Ziff. II.6 und Ziff. II.6.2 des erstinstanzlichen Dispositivs sind die An- träge der Verteidigung zwar mit der erstinstanzlichen Formulierung im Dispositiv übereinstimmend. Der Berufungsbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass im Wesentlichen der Vorsatz des Beschuldigten anders zu würdigen sei (pag. 2965 ff. – für den Beschuldigten sei nur 1 kg Heroin bestimmt gewesen). Es ist unzulässig, die Berufung auf die Tat- oder Beweisfrage, auf die rechtliche Beurteilung oder auf die Nachprüfung einzelner Tatbestandsmerkmale zu beschränken (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N.7 zu Art. 399). Damit hat durch die Kammer eine vollumfängliche Überprüfung dieser Anklagepunkte zu erfolgen. Zu überprüfen sind demnach alle unter Ziff. II beurteilten erstinstanzlichen Schuld- sprüche, einschliesslich der Frage der Strafzumessung sowie der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Die Kammer hat bei der Überprüfung volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bereits in Rechtskraft erwachsen sind die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I, in- klusive den anteilsmässigen Verfahrenskosten und der Entschädigung für die amt- liche Verteidigung (pag. 2782), sowie die Verfügungen von Ziff. IV.1 bis Ziff. IV.6 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 2785). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sogenanntes «Verbot der re- formatio in peius») gebunden. II. Formelle Einwände 5. Anklagegrundsatz 5.1 Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsbegründung vom 2.5.2016 geltend, dass in Bezug auf Ziff. II.3 (bzw. später dann Ziff. II.1 bis Ziff. II.3, pag. 2968 f.) des erstinstanzlichen Dispositivs die bandenmässige bzw. mittäterschaftliche Zusam- menwirkung in der Anklageschrift nicht umschrieben sei und daher aus formellen Gründen kein Schuldspruch erfolgen bzw. der Beschuldigte nicht wegen banden- mässiger Qualifikation verurteilt werden könne (pag. 2962; pag. 2968 f.). Auch bezüglich der gewerbsmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen ge- gen das BetmG rügte der Beschuldigte die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es würden in der Anklageschrift jegliche Ausführungen bezüglich einer gewerbsmäs- sigen Begehung fehlen. Es werde insbesondere nicht ausgeführt, inwiefern der Be- schuldigte einen grossen Umsatz bzw. erheblichen Gewinn erzielt habe. Weil Aus- führungen zur gewerbsmässigen Begehung in der Anklageschrift vollständig fehlen 10 würden, liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, was eine Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Qualifikation ausschliesse (pag. 2969). Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 17.6.2016, in der Anklageschrift sei im Ingress von Ziffer 2 explizit genannt, dass Ziff. 2.1 bis 2.3 als mittäterschaftliche und bandenmässige Begehung ange- klagt seien. Der zu subsumierende Sachverhalt sei in der Formulierung der ent- sprechenden Ziffer umschrieben («indem G.________ [gen. GG.________] dieses Heroin Anfang April 2014 in die Wohnung nach Y.________/SO brachte, A.________ dieses streckte und portionierte und G.________ [gen. GG.________] darauf bis Ende Mai 2014 jeweils 500-Gramm Portionen abholte und an unbekann- te Abnehmer verkaufte»). Diese Sachverhaltsumschreibung beinhalte in genügen- der Weise mittäterschaftliches, koordiniertes Vorgehen, ergänzt durch die Sach- verhalte in den Ziffern 2.1 und 2.2. Die bandenmässige Begehung ergebe sich un- ter anderem aufgrund des aus dem umschriebenen Ablauf abzuleitenden Organi- sationsgrades zwischen dem Beschuldigten und G.________ (stabiles Team; pag. 2999 f.). In der Duplik vom 22.7.2016 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aus- führungen und betonte erneut, dass eine Umschreibung des massgebenden Sach- verhalts zur Bandenmässigkeit in der Anklageschrift fehlen würde. Es werde in der Anklageschrift zur Mittäterschaft bzw. Bandenmässigkeit die erforderliche Zusam- menwirkung bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts nicht umschrieben. Es werde insbesondere nicht erwähnt, dass G.________ die Betäu- bungsmittel im Auftrag des Beschuldigten veräussert habe (pag. 3010). 5.2 Rechtliche Grundlagen des Anklagegrundsatzes Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schut- ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sogenannte «Um- grenzungsfunktion» und «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7.10.2008 E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Der Beschuldigte muss unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidi- gung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsver- handlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteile des Bundes- gerichts 6B_344/2011 vom 16.9.2011 E.3 und 6B_315/2015 vom 7.9.2015 E. 1.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die be- 11 schuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015 E. 2.2). 5.3 Zur Frage der Bandenmässigkeit Die Kammer vermag in der Umschreibung der Sachverhalte in der Anklageschrift keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken. Dem Beschuldigten wird betreffend Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.3 der Anklageschrift ein Zusammenspiel mit G.________ vorgeworfen (nur bezüglich G.________ wurde Bandenmässigkeit angeklagt). Die Anklageschrift umschreibt hierzu den Sachverhalt, wonach der Be- schuldigte von I.________ Bestellungen entgegengenommen und diesem das He- roin (bzw. Kokain) in der Folge entweder persönlich übergeben habe oder durch einen Läufer, namentlich G.________ oder H.________, habe übergeben lassen (Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 der Anklageschrift, pag. 2628). Betreffend Ziff. 2.3 der Ankla- geschrift soll G.________ das Heroin in die Wohnung des Beschuldigten gebracht haben. Der Beschuldigte habe das Heroin gestreckt und portioniert. Daraufhin habe G.________ das Heroin abgeholt und verkauft (Ziff. 2.3). Aus dieser Umschreibung ist erkennbar, inwiefern eine Rollenteilung und ein (bandenmässiges) Zusammen- spiel in Bezug auf die vorgehaltenen Lebenssachverhalte vorgelegen haben soll. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte aufgrund dieser Anklageschrift nicht umfassend auf seine Verteidigung hätte vorbereiten können. Dies machte er denn auch nie geltend. Aus der Anklageschrift geht rechtsgenüglich hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, mit G.________ als Bande tätig gewesen zu sein bzw. diesen als Läufer für die Drogengeschäfte eingesetzt zu haben. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Verletzung des Anklage- grundsatzes vor erster Instanz nicht geltend machte, sondern explizit eine Verurtei- lung wegen bandenmässiger Begehung von Ziff. 2.3 beantragt hatte (vgl. Ziff. II.1. der Anträge, pag. 2796, S. 9 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Folglich liegt nahe, dass eine hinreichende Verteidigung möglich war. Der Beschuldigte wusste, welcher konkreten Handlung er beschuldigt wird. Seine Verteidigung war damit nicht eingeschränkt. Es ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes gege- ben. 5.4 Zur Frage der Gewerbsmässigkeit Die Anklageschrift vom 9.6.2015 hält bezüglich der gewerbsmässigen Qualifikation der Widerhandlung gegen das BetmG fest, dass sich «aus der für den Drogenhan- del aufgewendeten Zeit und dem erzielten erheblichen Gewinn» ergebe, dass [der Beschuldigte] «berufsmässig» gehandelt habe (pag. 2628, Ziff. 2). In der Folge werden in der Anklageschrift neun Lebenssachverhalte (inklusive Zeitangabe und Reinheitsgrade bzw. reinen Mengen der Wirkstoffe) aufgelistet, bei welchen der Beschuldigte mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe. Auch bezüglich des Vorwurfs der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist nach An- sicht der Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes gegeben. Zwar hat die Staatsanwaltschaft effektiv keine konkreten Berechnungen zum erzielten Um- satz bzw. zum Gewinn angestellt. Die Gewerbsmässigkeit kann sich jedoch auch aus der Menge der gehandelten Drogen ergeben, von welcher vernünftigerweise auf die Höhe des erzielten Umsatzes bzw. Gewinns geschlossen werden kann. Zu- 12 dem sind die gesamten Umstände des deliktischen Handelns, wie beispielsweise die Zeitdauer, während der delinquiert wurde, und der betriebene Aufwand zu berücksichtigen. Die Anklageschrift benennt diese Umstände und gibt Auskunft über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Mengen an gehandelten Drogen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, soll der Beschuldigte gemäss Anklageschrift mit ins- gesamt 21‘499 Gramm Heroingemisch und 163 Gramm Kokaingemisch zu tun ge- habt haben, indem er die Drogen besessen, befördert, veräussert, erworben, her- gestellt und/oder Anstalten zum Veräussern getroffen habe. In Anbetracht dieser angeklagten Menge ist offensichtlich, dass der für die Qualifikation der Gewerbs- mässigkeit nötige Umsatz bzw. Gewinn gemäss Anklageschrift erreicht werden könnte, weshalb sich genaue Berechnung hierzu erübrigen. Dies entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Kenntnisse der Identität des Drogenlieferanten (und damit folglich auch des Drogenabnehmers) und der exakten Höhen des weiterzuleitenden Drogenerlöses für einen Schuldspruch nicht zwingend seien. Entsprechend müsse sich auch die Anklageschrift nicht in jedem Fall dazu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4.12.2014 E. 6.3). Insgesamt ist für den Beschuldigten aus der Anklageschrift klar erkennbar, betreffend welchen Sachverhalt er angeklagt wurde. Gegenteiliges machte er denn auch nicht geltend. Er konnte sich im Rahmen des Verfahrens ausreichend vertei- digen und zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit Stellung nehmen. Dies gilt um- so mehr, als der Beschuldigte die Verletzung des Anklagegrundsatzes erstmals vor oberer Instanz vorbrachte und erstinstanzlich gar einen Schuldspruch bezüglich gewerbsmässiger Begehung beantragte (vgl. Antrag anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung Ziff. II – Schuldspruch für mengen- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; pag. 2796, S. 9 der erstinstanzli- chen Entscheidbegründung). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass in der Umschreibung der Gewerbs- mässigkeit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen ist (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 76 vom 29.3.2016 E. II.1.4). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen In den Jahren 2004/2005 wurde der Beschuldigte bereits in der Aktion CASTRA im Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel von der Stadtpolizei Bern observiert (vgl. pag. 2798 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die ent- sprechenden Erkenntnisse wurden in der erstinstanzlichen Entscheidbegründung unter der «Phase 1» zusammengefasst. Die Vorinstanz kam nach einer ausführli- chen Würdigung der subjektiven und objektiven Beweismittel zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zusammen mit J.________ ca. 60 Gramm Heroingemisch verar- beitet und veräussert habe. Ende 2005 habe sich der Beschuldigte ins Ausland ab- gesetzt, weshalb die Ermittlungen vorwiegend auf J.________ gerichtet worden seien. Weitergehende Delikte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln konnten dem Beschuldigten – auch mangels Verwertbarkeit zahlreicher Aussagen – nicht 13 zur Last gelegt werden (pag. 2809 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbe- gründung). Das Verarbeiten und Veräussern von ca. 60 Gramm Heroingemisch wurde von der Vorinstanz unter Art. 19 Abs. 1 BetmG subsumiert (pag. 2832, S. 45 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) und das Verfahren wurde aufgrund der eingetretenen Verjährung rechtskräftig eingestellt (pag. 2835, S. 48 der erstinstanz- lichen Entscheidbegründung). Ab Juli 2013 wurde unter dem Aktionsnamen KUMO erneut eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG gegen den Beschuldigten geführt. Anlässlich dieser Aktion wurden Observationen durchgeführt (4.7.2013 bis 17.6.2014) und geheime Überwachungsmassnahmen (Echtzeitkontrollen, GSP Kontrolle, Audio- und Videoüberwachungen) eingesetzt (pag. 129 f.). In diesem Zeitabschnitt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mit I.________, G.________, D.________, E.________ und H.________ im Drogengeschäft tätig gewesen zu sein («Phase 2»; pag. 2800 ff., S. 13 ff. und 2813 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte wurde zusammen mit E.________ am 17.6.2014 festgenommen (pag. 153). Während sich der Beschuldigte aktuell im vorzeitigen Strafvollzug be- findet (pag. 2900), wurde E.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland (Kollegialgericht) vom 11.11.2014 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate zu vollziehen waren (pag. 1770 ff.). Die E.________ zur Last gelegten Delikte entsprechen denjenigen von Ziff. 2.6, Ziff. 2.6.1 und Ziff. 2.6.2 der gegen den Beschuldigten vorliegenden Anklageschrift. D.________ wurde am 18.6.2014 durch die Polizei angehalten (pag. 147) und mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 11.11.2014 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei 6 Monate zu vollziehen waren, verurteilt (pag. 1775 ff.). D.________ wurde für diejenigen Delikte verurteilt, welche dem Beschuldigte unter Ziff. 2.4 und Ziff. 2.5 der Anklageschrift zur Last ge- legt werden. I.________ wurde am 1.5.2014 angehalten und festgenommen (pag. 169). Die sei- ne Person betreffenden Strafakten wurden im vorliegenden Verfahren nicht ediert. G.________ wurde zwar am 27.5.2014, nach einer gescheiterten Flucht vor der Polizei, festgenommen. Er wurde jedoch am 28.5.2014 aus der vorläufigen Fest- nahme entlassen (pag. 227.2 f.). Zwischenzeitlich konnte G.________ offenbar ge- fasst und das Strafverfahren gegen ihn im abgekürzten Verfahren durch das Regi- onalgericht Bern-Mittelland abgeschlossen werden (vgl. pag. 3023; pag. 3028). Bei H.________ ist der aktuelle Aufenthaltsort unbekannt bzw. er begab sich ver- mutlich ins Ausland, so dass er im vorliegenden Strafverfahren des Beschuldigten nicht befragt werden konnten. 7. Beweismittel Der Kammer liegen zahlreiche objektive Beweismittel (Anzeigerapporte, KTD und IRM Gutachten, Überwachungen, beschlagnahmte Gegenstände etc.) vor. Es wird auf die entsprechenden Aktenzeichen und Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Anzeigerapporte pag. 97 ff.; pag. 2798 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Ent- 14 scheidbegründung / Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen pag. 228 ff.; pag. 1676 ff.; pag. 2803 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung / IRM Untersuchungen pag. 1629 ff.; pag. 2804 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung / KTD Untersuchungen pag. 1517 ff.; pag. 2805, S. 18 der erst- instanzlichen Entscheidbegründung / Observation pag. 140.1; pag. 1910 ff.; pag. 2806, S. 19 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung / weitere technische Überwachungsmassnahmen pag. 1931 ff.; pag. 2806, S. 19 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung / Editionen pag. 1769 ff.). Des Weiteren liegen verschiedene subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldigten (pag. 290 ff.), von E.________ (pag. 945 ff.), K.________ (pag. 1018 ff.), L.________ (pag. 1033 ff.), M.________ (pag. 1050 ff.), D.________ (pag. 1067.1 ff.) und I.________ (pag. 1118 ff.) vor. Bezüglich der de- taillierten Aussagen wird auf die amtlichen Akten und die diesbezüglichen Aus- führungen der Vorinstanz in der Entscheidbegründung (pag. 2806 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) verwiesen. Den amtlichen Akten sind ferner zahlreiche Einvernahmen von weiteren Personen zu entnehmen (J.________, pag. 495 ff.; N.________, pag. 622 ff.; O.________, pag. 635 ff.; P.________, pag. 662 ff.; Q.________, pag. 687 ff.; R.________, pag. 694 ff.; S.________, pag. 735 ff.; T.________, pag. 927 ff.; U.________, pag. 936 ff.; V.________, pag. 943 ff.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehal- ten, dass die fraglichen Einvernahmen nie parteiöffentlich stattgefunden haben und daher nicht verwertbar sind (pag. 2811 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Entscheid- begründung). Dasselbe gilt für die polizeiliche Einvernahme vom 17.6.2014 des Beschuldigten selbst. Diese Einvernahme ist ohne die amtliche Verteidigung des Beschuldigten erfolgt und wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 10.8.2015 als unverwertbar benannt, jedoch (mangels Fallrelevanz) nicht aus den Akten gewie- sen (pag. 2738). 8. Generelle Aussagenwürdigung des Beschuldigten Die Kammer schliesst sich der ausführlichen vorinstanzlichen Aussagenwürdigung des Beschuldigten an. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass der Beschul- digte insgesamt widersprüchlich und unlogisch aussagte (pag. 2815 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Sie [die Aussagen des Beschuldigten] sind teilweise bereits in sich äusserst widersprüchlich und auch nicht logisch, dies beispielsweise wie folgt: - "Das Telefon kaufte ich ja bereits vor langer Zeit, benützte es aber lange nicht. Es ist eine Karte von Albanien drin." (vgl. dazu pag. 305, Zeile 278 f.)  "Ich selber hatte in Albanien keine Nummer." (vgl. dazu pag. 402, Zeile 557). - Seine Aussagen zu den Taschen, die er anlässlich der Anhaltung geöffnet habe (vgl. dazu pag. 309, Zeile 448 ff.). - Abgesehen von einer Cousine in Delémont habe er in der Schweiz keine weiteren Angehörige (vgl. dazu pag. 301, Zeile 130 ff.)  Wenn man ihn freilasse, dann könnte er bei seinem Cou- sin in Luzern Unterschlupf finden (vgl. dazu pag. 312, Zeile 566 f.). - Er habe keine Schulden (vgl. dazu pag. 317, Zeile 96 f.)  "Ich stand unter einem so grossen Druck, da ich Schulden habe." (vgl. dazu pag. 380, Zeile 193 f.). 15 - Die Ware, mit der sie angehalten worden seien, hätten sie von einem alten und von einem jungen Mann erhalten (vgl. pag. 326, Zeile 508 ff.)  Die Ware habe ein Albaner gebracht (vgl. dazu pag. 333, Zeile 58 ff.). - "Ich dachte, dass es um Haschisch die Rede ist." (vgl. dazu pag. 326, Zeile 510 f.)  "Ich hat- te eine Ahnung, um was es gehen könnte, aber den Grund wusste ich nicht wirklich. Also ich dachte nicht, dass es um Drogen gehen würde." (vgl. dazu pag. 333, Zeile 53 ff.). - Der junge Mann habe ihnen die Ware übergeben (vgl. dazu pag. 326, Zeile 533 f.)  Der alte Mann habe die Ware übergeben (vgl. dazu pag. 326, Zeile 536 f.). - "Er wollte weiterfahren, das Auto reparieren lassen und am nächsten oder übernächsten Tag wieder her kommen. Ich wollte die Ware nicht übernehmen. Ich war damit nicht einverstan- den." (vgl. dazu pag. 334, Zeile 124 ff.)  "Ich muss Ihnen schon sagen, dass diese eigent- lich nicht für mich bestimmt waren, sondern für eine andere Person. Da er aber mir diese brachte, dachte ich, ich könne vielleicht etwas Geld verdienen." (vgl. dazu pag. 380, Zeile 169 ff.). - "Er sagte dann, dass einer von uns mit ihm kommen solle ..." (vgl. dazu pag. 333, Zeile 93 f.)  "Ich sagte ihm, dass mir ein Kilogramm versprochen worden ist …" (vgl. dazu pag. 334, Zeile 127). - "Ich fuhr dann mit E.________ zum Versteck und wir nahmen die ganze Ware ins Auto. … Wir fuhren dann ins nahe gelegene Y.________. Es war bereits Nacht." (vgl. dazu pag. 334, Zeile 145 + pag. 335, Zeile 153)  "Am nächsten Tag holte ich die Ware mit E.________." (vgl. dazu pag. 343). - "Aber ich habe auch meine SIM-Karte gewechselt, wenn zB mein Akku leer war." (vgl. dazu pag. 338, Zeile 319 f.). - "Ich kenne ihn [D.________] seit 20 Jahren." (vgl. dazu pag. 340, Zeile 414)  "Ich kannte ihn nicht persönlich." (vgl. dazu pag. 364, Zeile 68). - "Er [D.________] sagte zu mir, er habe von G.________ erfahren, dass ich in der Lage sei, ihm hier eine Unterkunft zu beschaffen." (vgl. dazu pag. 365, Zeile 104 f.)  "Er [D.________] sagte zu mir, dass er die Schweiz und Bern gut kenne, er sei bereits einige Male hier gewe- sen." (vgl. dazu pag. 365, Zeile 118 f.). - "Ich habe gesagt, dass er [D.________] einige Male versuchte, mich zu treffen, aber er gefiel mir nicht so als Person, weshalb ich ihn eben nicht treffen wollte." (vgl. dazu pag. 366, Zeile 201 f.)  Da muss man sich doch fragen, wie es dazu kam, dass sich die beiden dann doch trafen (vgl. dazu pag. 368, Zeile 279 ff.). - "In der Dunkelheit konnte ich nicht sehen, dass es Drogen sind, aber ich habe es angenom- men." (vgl. dazu pag. 378, Zeile 57 f.)  Da muss man sich doch fragen, warum er nicht wusste, dass es Drogen sind, war ihm doch zumindest ein Kilo versprochen worden (vgl. da- zu pag. 334, Zeile 127 f.). Schliesslich gab er es auch nur wenige Zeile später zu, dass er gewusst habe, dass es sich um Drogen handle (vgl. dazu pag. 378, Zeile 60 ff.). - Die in Bezug auf D.________ angeklagten 1'045 Gramm Heroingemisch seien in den 2'500 Gramm gemäss Ziff. 2.3 in der Anklageschrift bereits beinhaltet (vgl. dazu pag. 2764, Zeile 33 f.)  Gemäss seinen Aussagen stammte der Stoff von D.________ aber aus einem Erdloch bei Derendingen (vgl. dazu pag. 437, Zeile 145, pag. 450, Zeile 282 ff., pag. 455, Zeile 479 ff.) und die 2'500 Gramm Heroingemisch betrafen die Wohnung in Y.________ (vgl. dazu z.Bsp. pag. 401, Zeile 461 ff.). Sie widersprechen auch klar den objektiven Beweisen; dies beispielsweise wie folgt: 16 - Insgesamt seien es so zwei bis drei Kilo gewesen, welche der Albaner damals im Wald aus- geladen habe (vgl. dazu pag. 339, Zeile 385 f.)  Sichergestellt wurden aber in der Wohnung in Y.________ rund 10.5 Kilo Heroingemisch (vgl. dazu pag. 1656 ff.). - Er habe nicht gewusst, dass es in der Wohnung in Ostermundigen Drogen habe. In diesem Haus habe er keine Drogen in den Händen gehabt (vgl. dazu pag. 366, Zeile 174 ff.)  Gemäss den KTD-Untersuchungen konnten ab einem der dort sichergestellten Plastiksäckli auf der Innenseite die Fingerabdrücke von A.________ sichergestellt werden (vgl. dazu pag. 1518). - "Er [D.________] sagte, er hätte noch 400 - 500 im Sessel versteckt. … Als er sich hinsetzen musste, habe er sie unter den Tisch geschmissen und diese weggestossen." (vgl. dazu pag. 435, Zeile 73 ff.)  Gemäss den KTD-Untersuchungen konnten ab einem damals sicherge- stellten Plastiksäckli sowohl auf der inneren wie auf der äusseren Schicht einzig die Finger- abdrücke von A.________ sichergestellt werden (vgl. dazu pag. 1532 ff.). Sie sind teilweise nur schwer oder gar nicht verständlich; dies beispielsweise wie folgt: - Seine Aussagen zu den Gegenständen, die er anlässlich der Anhaltung geöffnet habe (vgl. dazu pag. 309, Zeile 448 ff.). - Seine Aussagen, wie es dazu gekommen sei, dass sie die Ware, mit der sie angehalten wur- de, übernommen haben (vgl. dazu pag. 326, Zeile 508 ff.). Er versucht auch immer wieder, die Schuld anderen Personen in die Schuhe zu schieben und diese zu belasten; dies beispielsweise wie folgt: - Er könne nicht glauben, dass E.________ mit so etwas gehandelt habe, denn er kenne die- sen als vertrauenswürdige Person (vgl. dazu pag. 311, Zeile 528 f.). - "Die Hauptperson, die für die Drogen verantwortlich ist, ist G.________, welchen ich leider auch kennen lernte." (vgl. dazu pag. 365, Zeile 136 f.). - "Er [G.________] hat mir auch vorgeschlagen, so etwas zu machen." (vgl. dazu pag. 365, Zeile 139 f.). - "Ich sage Ihnen nochmals, er [D.________] kam hierher, um für G.________ zu arbeiten, und zwar ohne mein Wissen." (vgl. dazu pag. 367, Zeile 245 f.). - "Ich persönlich hatte nichts mit Drogen zu tun, allerdings weiss ich aber, dass er [I.________] mit einer anderen Person mit Drogen zu tun hatte." (vgl. dazu pag. 372, Zeile 79 f.). - "Soviel ich weiss, lieferte dieser W.________ auch dem G.________ Stoff." (vgl. dazu pag. 373, Zeile 143 f.). - "G.________ arbeitet für W.________. G.________ hat nie gesagt, dass W.________ der Capo sei, deswegen haben sie über mich gesprochen." (vgl. dazu pag. 374, Zeile 193 f.). - "Wissen Sie, vielleicht sieht es so aus, als hätte ich sein Vertrauen missbraucht. Allerdings habe ich ihn [E.________] nicht gezwungen, da mitzukommen und überdies bin ich selber auch missbraucht worden in dieser Angelegenheit." (vgl. dazu pag. 384, Zeile 366 ff.). - "Ich glaube nicht, dass das der G.________ war [der das in der Wohnung in Y.________ si- chergestellte Heroin bestellt habe], es müssen andere dahinter stecken. Er hat einen Cousin ersten Grades, welcher sehr stark und bekannt ist. Ich vermute, dass er hinter dieser ganzen Organisation steckt." (vgl. dazu pag. 393, Zeile 98 ff.). - "G.________ hat nicht nur bei dem, sondern bei jedem, den er traf, egal ob Albaner oder Ko- sovare, versucht, den Anschein zu erwecken, er sei nur der Kleine, aber das war er nicht. Er machte das aus verschiedenen Gründen. Er wurde mehrmals erwischt und hatte Angst." (pag. 395, Zeile 189 ff.). 17 - "Er [I.________] sagte, es sei schwierig, aber es gäbe andere Arbeiten. Er begann sofort mit dem Thema und meinte, ich sei aus Albanien und wolle als Pizzaiolo arbeiten, ich solle doch einer anderen Arbeit nachgehen. Er sagte mir, er würde mir Ware geben, welche ich an Ab- hängige weitergeben sollte." (vgl. dazu pag. 416, Zeile 50 ff.). - "G.________ und die Gruppe… Ich weiss, dass sie mich missbraucht haben. Die Gruppe hat- te den Stoff in Derendingen gestohlen, da war ich aber nicht anwesend." (vgl. dazu pag. 436, Zeile 122 f.). - "Aber die Angst besteht schon, denn wenn man seinen Typen (Anm. D.________ ist gemeint) kennt, denn der kann schon Rache nehmen." (vgl. dazu pag. 447, Zeile 177 f.). Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Soweit rele- vant werden weitergehende Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten bei der konkreten Beweiswürdigung zu den jeweiligen Anklagepunkten gemacht. Vorab ist jedoch insgesamt festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht überzeugt. Über zahlreiche Einvernahmen hin antwortete er nicht auf die ihm gestellten Fragen, antwortete ausweichend, stellte sich mehrheitlich als Opfer dar und sagte widersprüchlich und unlogisch aus (vgl. hierzu die nachfolgenden Aus- führungen). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer keineswegs davon ausgeht, dass der Beschuldigte nur «ein kleiner Wurm» im Drogengeschäft war, sondern in eine mittlere bis höhere Hierarchiestufe einzuordnen ist. Diesbezüglich kann voll- umfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2813 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In Bezug auf die Behauptung, dass der Beschuldigte in schlechten finanziellen Verhältnissen gelebt habe, ist er- gänzend darauf hinzuweisen, dass dies nicht überzeugt. Einerseits widersprach sich der Beschuldigte selber dahingehend, ob er Schulden habe oder nicht (pag. 317, Z. 96 f.: «keine Schulden» / pag. 380, Z. 193 f.; pag. 2769, Z. 12 ff.: «Ich stand unter einem so grossen Druck, weil ich Schulden habe»). Zudem bleibt frag- lich, weshalb der Beschuldigte, der angeblich in schlechten finanziellen Verhältnis- sen lebe und EUR 400.00 pro Monat verdiene (pag. 317, Z. 79), behaupten kann, dass EUR 500.00 nicht viel Geld sei (pag. 374, Z. 168). Es ist nicht nachvollzieh- bar, wie er sich die zahlreichen Flüge zwischen Albanien und der Schweiz hätte leisten können (Aussage des Beschuldigten, wonach Flugtickets ja nicht so teuer seien, pag. 404, Z. 634). Dass er diese zahlreichen Reisen immer nur mit geliehe- nem Geld getätigt hat, überzeugt – insbesondere im Hinblick darauf, dass er ja be- reits enorme Schulden gehabt habe – nicht. Sollte er effektiv so wenig Geld zur Verfügung gehabt haben, wie er geltend machte, erstaunt ferner, dass er dem Be- sitzer der Wohnung in Y.________/SO bei jedem Treffen eine Flasche Wein und teilweise Pralinen geschenkt habe (Aussagen L.________, pag. 1035, Z. 55 f., Z. 93 f; pag. 1040, Z. 306 f.) oder mit seiner Frau zu einem Orthopäden in der Schweiz gegangen sei (pag. 404, Z. 638 f.). In der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte ferner, kaum Geld erhalten zu haben. Er habe lediglich ein iPad für seine Tochter erhalten und er sei (von den im Drogengeschäft involvierten Per- sonen) zum Kaffeetrinken eingeladen worden (pag. 2769, Z. 21 ff.). Dies wider- spricht allerdings seiner Aussage, wonach er nur in der Nähe solcher Typen gewe- sen sei, weil er Geld benötigt habe (pag. 374, Z. 158). Seine Angaben hierzu sind nach dem Gesagten nicht überzeugend. Es ist davon auszugehen, dass der Be- 18 schuldigte deutlich mehr durch die Drogengeschäfte verdiente, als er zugab. Sein äusserliches Erscheinungsbild bei der Anhaltung und der Brief seiner Lebenspart- nerin (pag. 2943) ändern daran nichts. 9. Zu Ziff. 2.1. und Ziff. 2.2. der Anklageschrift 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift folgende Sachverhalte zur Last gelegt (pag. 2628): 2.1. Besitz, Beförderung und Veräussern von mindestens 4‘500 Gramm Heroin, begangen indem A.________ in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 Bestellungen von I.________ entgegen- nahm und ihm das Heroin in der Folge in Bern, Rüfenacht oder Münsingen entweder persönlich übergab oder durch einen Läufer, namentlich durch G.________ (gen. GG.________) oder H.________, übergeben liess; 2.2. Besitz, Beförderung und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokain, begangen indem A.________ in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 Bestellungen von I.________ entgegennahm und ihm das Kokain in der Folge in Bern, Rüfenacht oder Münsingen entweder persönlich übergab oder durch einen Läufer, namentlich durch G.________ (gen. GG.________) oder H.________, übergeben liess. 9.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte vor, dass es keine objektiven Beweismittel dafür gebe, dass der Beschuldigte der Lieferant von I.________ gewesen sei. Es habe sich ge- rade andersrum zugetragen. I.________ habe sich durch seine Behauptungen, der Beschuldigte sei sein Hauptlieferant, aus der Sache ziehen können. Er sei daher auch ziemlich glimpflich davon gekommen und sei nur zu einer Freiheitsstrafe von 5.5 Jahren verurteilt worden (für mindestens 6‘500 Gramm Heroingemisch, Betrug, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz). Den Akten sei zu entnehmen, dass I.________ mit einem unbekannten Mazedonier mit slowa- kischer Handynummer Kontakt gehabt habe, der offenbar der Lieferant von ihm gewesen sei. Die Polizei habe es aus ermittlungstaktischen Gründen unterlassen, den unbekannten Mazedonier zu identifizieren. Dies könne nun nicht durch die Be- lastungen des Beschuldigten kompensiert werden. Erstellt sei vielmehr, dass es sich beim unbekannten Mazedonier nicht um den Beschuldigten handeln könne (dieser sei den Behörden zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen und er sei Albaner). In einer Einvernahme, die nicht in den Akten sei, habe I.________ von zwei unbekannten Männern gesprochen, mit welchen er Kontakt gehabt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er bereits Kontakte zu Drogenlieferanten ge- habt habe und nicht auf den Beschuldigten angewiesen gewesen wäre. Auch die Menge von 4‘500 Gramm Heroingemisch und 30 Gramm Kokaingemisch sei nicht belegt. Es sei daher in dubio davon auszugehen, dass nicht der Beschuldigte der Lieferant von I.________ gewesen sei. Vielmehr sei I.________ der Lieferant des Beschuldigten gewesen (pag. 2960 f.). Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, dass die Aussagen von I.________ das zentrale Beweismittel darstellen würden. Er habe den Beschuldig- ten auf den vorgehaltenen Fotodokumentationen erkannt. Auf Vorhalt verschiede- 19 ner SMS und Telefonanrufe habe er geschildert, dass er mit dem Beschuldigten und seinen Läufern G.________ und H.________ Kontakt gehabt habe. Die Aus- sagen von I.________ seien logisch und nachvollziehbar und würden von den ob- jektiven Beweismitteln bestätigt. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, die eine Falschbelastung begründen würden. I.________ habe ausgesagt, dass er ca. 6‘200 Gramm Heroin an diverse Abnehmer verkauft habe. Er habe drei Liefe- ranten gehabt und einer davon sei der Beschuldigte gewesen. Vom Beschuldigten habe er ca. 70% der weiterverkauften Drogen bezogen. Daraus ergebe sich (nach Abzug von Bezügen der anderen Lieferanten und des Streckfaktors) eine Menge von 4‘500 Gramm Heroin, welche I.________ vom Beschuldigten erhalten habe. Dies entspreche einer Menge von 900 Gramm reinem Heroin (Reinheitsgrad aus dem Jahr 2013 20%), welches der Beschuldigte I.________ übergeben habe (pag. 2998 f.). 9.3 Würdigung durch die Kammer I.________ wurde am 22.10.2014 von der Polizei zu den Begebenheiten mit dem Beschuldigten befragt (pag. 1239 ff.). Auf Vorhalt der Fotodokumentation erkannte er H.________, G.________ und den Beschuldigten (pag. 1240, Z. 33 ff.). Den Be- schuldigten habe er im Jahr 2013 vor dem Sommer im X.________ (Restaurant) kennengelernt (pag. 1241, Z. 102 ff.). Zuerst habe der Beschuldigte nur nach Streckmittel gefragt. Danach habe er ihm aber Heroin angeboten. Beim ersten Mal habe er nur 50 bis 100 Gramm Heroin erhalten, obwohl er eigentlich 200 bis 300 Gramm gewollt habe. Der Beschuldigte habe sich aber geweigert, weil er ihn nicht sofort hätte bezahlen können. Das Heroin sei ziemlich gestreckt gewesen – also geeignet für den direkten Verkauf auf der Strasse. Die Übergaben hätten in der Stadt stattgefunden. Der Beschuldigte sei zu seinem Arbeitsplatz gekommen, um Übergaben zu organisieren. Dann habe er den Jungen «GG.________» [G.________] angerufen und der habe die Drogen gebracht. Er sei aber nicht lange geblieben und habe die Drogen dem Beschuldigten übergeben. Er selber habe das Heroin dann vom Beschuldigten erhalten (pag. 1242, Z. 109 ff.). I.________ habe dann immer 100 Gramm Portionen für CHF 2‘000.00 vom Beschuldigen erhalten (pag. 1243, Z. 174 ff.). Der Beschuldigte sei bei den Übergaben meistens dabei gewesen. Von 5 Treffen sei er vielleicht ein- oder zweimal nicht dabei gewesen (pag. 1243, Z. 189 ff.). Das Heroin vom Beschuldigten habe er nicht immer ge- streckt. Wenn, dann jeweils nur sehr wenig. In 100 Gramm Heroin habe er etwa 20 Gramm Streckmittel gemischt. So sei er besser in der Lage gewesen, den Be- schuldigten zu bezahlen (pag. 1259, Z. 980 ff.). Er habe etwa 70% des Heroins vom Beschuldigten erhalten (pag. 1259, Z. 996). Es habe auch keine Rolle ge- spielt, ob er dem Beschuldigten oder dessen Läufer das Geld übergeben habe. Die Drogen seien vom Beschuldigten gekommen (pag. 1259, Z. 970 ff.). Das Kokain habe er nicht gestreckt und der Beschuldigte sei sein einziger Kokainlieferant ge- wesen (pag. 1260, Z. 1014 ff.). Er habe maximal 10 bis 15 Gramm Kokain vom Be- schuldigten bezogen, dafür CHF 50.00 bezahlt und es für CHF 70.00 weiterverkauft (pag. 1260, Z. 1026 ff.). Auf Vorhalt der Einvernahme eines Abnehmers meinte I.________, dass es auch sein könne, dass er 30 Gramm Kokain erhalten und wei- terverkauft habe (pag. 1260, Z. 1034 ff.). 20 I.________ belastete sich mehrfach massiv selber. Einerseits führte er aus, dass er eigentlich mehr Heroin gewollt habe (pag. 1242, Z. 121 ff.) und dass er auch ver- sucht habe, von H.________ hinter dem Rücken des Beschuldigten reines Heroin zu bekommen (pag. 1242, Z. 137 ff.). Auch vom Beschuldigten habe er weniger stark gestrecktes Heroin verlangt. Der Beschuldigte habe ihm das aber nicht geben wollen (pag. 1243, z.175 f.). I.________ machte damit keinen Hehl daraus, dass er noch mehr Drogen und reineres Heroin genommen hätte, wenn er die Möglichkeit dazu erhalten hätte. Auf Vorhalt der objektiven Beweismittel (SMS und Telefongespräche) gab I.________ ferner zu, mit dem Beschuldigte telefoniert und SMS geschrieben zu haben (pag. 1244 ff.). Er bestätigte, die Telefongespräche bzw. SMS Kontakte der Beilagen 17, 18, 19, 145, 148, 174, 187-195 und 230.1 mit dem Beschuldigten ge- führt zu haben (pag. 1244 ff.; pag. 1282 ff.). Den Telefongesprächen ist zu ent- nehmen, dass die Person B (von I.________ als der Beschuldigte identifiziert) mit I.________ spricht und ihn mehrmals zu einem Treffpunkt lotst bzw. Treffen mit dem Jungen (G.________) vereinbart (pag. 1282, Beilage 17; pag. 1283, Beilage 18; pag. 1284, Beilage 19; pag. 1410, Beilage 145; pag. 1413, Beilage 148; pag. 1439, Beilage 174; pag. 1452 ff., Beilage 187-195). Ferner wurden auf dem Mobiltelefon von I.________ insgesamt 43 Nachrichten gefunden (pag. 1503 ff., Beilage 230.1). I.________ bestätigte, diese Nachrichten vom Beschuldigten erhal- ten zu haben (pag. 1257, Z. 892 ff.). Auch diesen Nachrichten sind diverse Verein- barungen zu Treffen zu entnehmen, bei welchen I.________ jedoch jeweils nicht mehr genau wusste, ob es um konkrete Drogenübergaben gegangen sei, oder ob dabei nur Vereinbarungen zu Drogenübergaben getroffen worden seien (pag. 1258, Z. 921 f.). Insgesamt sagte I.________ sehr ausführlich aus. Seine Schilderungen sind lo- gisch, nachvollziehbar und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Für I.________ hätte es keine Rolle gespielt, wen er als Hauptlieferanten betitelte. Demnach überzeugt auch die Argumentation der Verteidigung nicht, zu- mal I.________ keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten äusserte. I.________ belastete sich massiv selber, indem er zugab, mehr Drogen gewollt und mehrere Lieferanten gehabt zu haben. Ferner nahm er den Beschuldigten sogar in Schutz, als er zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sicherlich nicht gemeint ha- be, was er in den SMS («ich werde ihm Leute zur Arbeitsstelle schicken, um ihm die Angehörigen zu ficken, ihn auch von der Arbeit entfernen», pag. 1480; «ich werde morgen selber hingehen und dem die Schwester ficken», pag. 1482) ge- schrieben habe (pag. 1255, Z. 799 ff.). Des Weiteren widerspricht es der Lebenser- fahrung, Personen zu Unrecht des Drogenhandels zu bezeichnen, würde dies doch leicht zu massiven Repressalien führen. Der Beschuldigte sagte dagegen sehr ausweichend und zurückhaltend aus. Erst auf Vorhalt entsprechender Beweismittel gab er zu, überhaupt mit Drogen zu tun gehabt zu haben. In der Einvernahme vom 30.7.2014 (pag. 362 ff.) bestätigte er die Aussagen von I.________, wonach sie sich im X.________ (Restaurant) kennen- gelernt hätten (pag. 372, Z. 65 ff.). Er bestritt jedoch, persönlich etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben und bezichtigte I.________ und eine andere Person des 21 Drogenhandels (pag. 372, Z. 79 ff.). Er behauptete ferner, H.________ nicht zu kennen (pag. 372, Z. 84 ff.), obwohl er die Bekanntschaft später zugab. Ferner schilderte er, von I.________ CHF 5‘000.00 erhalten zu haben. Davon hätte er CHF 500.00 für sich behalten können. Er habe das Geld aber nicht gewollt. Er ha- be I.________ keine Drogen gegeben. Sie hätten nur Kaffee zusammen getrunken (pag. 373, Z. 106 ff.). Er sei nur ganz wenig kriminell im Gegensatz zu den andern. Er sei nur ein kleiner Wurm. Er habe Geld nötig gehabt und deswegen sei er in der Nähe solcher Typen gewesen (pag. 374, Z. 158). In der nächsten Befragung vom 11.11.2014 (pag. 415 ff.) zu den Angelegenheiten von I.________ bestätigte der Beschuldigte das erste Treffen im X.________ (Re- staurant) und führte aus, I.________ habe ihm angeboten, dass er diese Ware (er sprach nicht mehr von CHF 5‘000.00, die er erhalten habe) an Abhängige weiter- geben könne (pag. 416, Z. 41 ff.). Es sei um Drogen gegangen. Er habe aber nicht gewusst, um was für Drogen es sich genau gehandelt habe. Er sei damals über- rascht gewesen und habe sich entfernt (pag. 417, Z. 58). Er sei dann später einmal mit I.________ nach Derendingen gefahren. Dort habe I.________ von einer Per- son auf dem Fahrrad eine Tüte mit 100 Gramm Heroin (auf vier Säckchen verteilt) erhalten. Er könne sich selber nicht erklären, wie er damit einverstanden habe sein können, aber er habe es (das Heroin) entgegengenommen, weil er so viele Schul- den gehabt habe. I.________ habe ihn dann zu Klienten gefahren. Bei einem Klien- ten habe er geklingelt. Dieser sei aber nicht zu Hause gewesen und daher habe er die Drogen versteckt (pag. 417, Z. 58 ff.). Danach habe ihn I.________ zu zwei weiteren Klienten gefahren. Die versteckten 25 Gramm Heroin habe er später nicht mehr gefunden. Auch G.________, dem er das Versteck gezeigt habe, habe die Drogen nicht mehr finden können (pag. 418, Z. 115 ff.). Diese Ausführungen impo- nieren per se als an den Haaren herbeigezogen. I.________ und der Beschuldigte gehen mit den Heroinsäckchen quasi hausieren und weil ein Klient nicht zu Hause ist, versteckt der Beschuldigte die Ware und zwar so gut und dilettantische, dass sie nicht mehr aufgefunden wird. Dies nota bene in Begleitung desjenigen, dem die Ware gehören soll. Der Beschuldigte erzählte zudem, den Klienten von I.________ keine Drogen ge- geben zu haben, sondern dass er I.________ 75 Gramm Heroin wieder zurückge- geben habe (pag. 417, Z. 82 ff.). Bei diesen Schilderungen überzeugt nicht, dass der Beschuldigte von den 100 Gramm Heroin 25 Gramm versteckt und 75 Gramm an I.________ hätte zurückgegeben sollen. Einerseits hätte der Beschuldigte auch die 25 Gramm an I.________ zurückgeben können. Diese will er ja versteckt ha- ben, als er immer noch mit I.________ unterwegs gewesen und zu weiteren Klien- ten gefahren sei. Andererseits behauptete der Beschuldigte (auf Vorhalt der Übergabe in Bern), dass er sich nur nochmal mit I.________ getroffen habe, um ihm den Stoff zurückzugeben. Seine Klienten hätten ihm die Türe gar nicht mehr aufgemacht (pag. 419, Z. 159 ff.). Dabei widersprach sich der Beschuldigte jedoch. Denn gemäss seinen Aussagen, die er nur kurze Zeit zuvor zu Protokoll gab, hatte er selber keinen Stoff mehr und behauptete auch, niemals mit den Klienten in Kon- takt getreten zu sein. Der Beschuldigte führte dennoch aus, dass er I.________ einmal 50 Gramm und einmal 25 Gramm zurückgegeben habe. Er habe sich aber nur mit ihm getroffen, weil I.________ ihm angeboten habe, ihn zu seinen Kindern 22 zu fahren (pag. 419, Z. 168 ff.). Erst auf mehrmalige Fragen hin führte der Be- schuldigte aus, er sei Vermittler von G.________ gewesen. Es sei aber nicht um Heroin gegangen, sondern um die 25 Gramm, die er I.________ geschuldet habe (pag. 420, Z. 218 f.). Auch diese Aussage ist unverständlich. Einerseits ist nicht er- sichtlich, weshalb der Beschuldigte Vermittler für G.________ hätte sein sollen, wenn es doch um die 25 Gramm gegangen sei, die er von I.________ (und nicht von G.________) erhalten habe. Andererseits meinte er, es sei nicht um Heroin gegangen. Bei den 25 Gramm handelte es sich allerdings nach eigenen Angaben um Heroin. Kurz darauf widersprach sich der Beschuldigte erneut, indem er ausführte, dass er mit dem Vermitteln etwas Geld habe verdienen wollen (pag. 420, Z. 232). Auf Fra- ge meinte er jedoch, dass er einmal wegen 50 oder 100 Gramm Heroin und noch- mals wegen 10 oder 15 Gramm Kokain vermittelt habe. Das habe er nur gemacht, weil er I.________ die 25 Gramm geschuldet habe und dieser deswegen Druck auf ihn ausgeübt habe (pag. 420, Z. 245 ff.). Auch diese Aussage ist in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich. Der Beschuldigte – der zuvor stets bestritt, mit Drogen zu tun zu haben – will plötzlich doch noch für weitere Drogen eine Vermittlerfunktion gehabt haben. Zudem überzeugt nicht, warum I.________, bei welchem der Be- schuldigte Schulden von 25 Gramm Heroin gehabt habe, diesen für die Vermittlung weiterer Drogen hätte gebrauchen sollen. Kurz später meinte der Beschuldigte dann auch selber, dass I.________ keine Drogen von ihm gebraucht habe, weil dieser ja selber bereits im Besitz von Drogen gewesen sei (pag. 421, Z. 253 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme meinte der Beschuldigte, dass ihm I.________ nur einmal 100 Gramm Heroin übergeben habe (pag. 478, Z. 512). I.________ habe gewollt, dass er für ihn Stoff auftreibe, aber er habe keinen ge- funden (pag. 479, Z. 540 ff.). In der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung meinte der Beschuldigte jedoch, dass es 200 bis 300 Gramm gewesen seien. I.________ habe aber immer mit anderen Leuten gearbeitet (pag. 2764, Z. 24 f.). Er habe eine Vermittlerrolle gehabt, um etwas davon zu profitieren. Er habe sich vielleicht bei diesen Leuten und bei I.________ als Boss aufgeführt (pag. 2765, Z. 15 ff.). Mit dieser Aussage widersprach sich der Beschuldigte erneut. Der Be- schuldigte sprach ursprünglich immer von der Geschichte mit den 4 Säcklein à 25 Gramm. Erst später war plötzlich von 200 bis 300 Gramm Heroin die Rede. Hier müsste es sich um weitere Übergaben gehandelt haben, die er jedoch vehement abstritt. Zudem ist unlogisch, warum er sich bei I.________ als Boss hätte aufspie- len sollen, wenn er doch bei diesem in der Schuld gestanden und lediglich einmal Drogen erhalten habe, um an dessen Klienten zu verkaufen. Dem gesamten Aussageverhalten des Beschuldigten kann entnommen werden, dass er nicht die Wahrheit sagt. Er passte seine Aussagen den vorgehaltenen Er- mittlungshandlungen an, widersprach sich mehrfach, sagte unlogisch und auswei- chend aus. Ferner war er stets darum bemüht, die anderen Beteiligten als Täter und sich selber als Opfer zu präsentieren. Der Beschuldigte belastete mehrmals H.________ (den er ja eigentlich gar nicht kennen will) und G.________, indem er – ohne dass ihm eine entsprechende Frage gestellt worden wäre – behauptete, dass nur diese Drogen verkauft hätten (pag. 374, Z. 180 ff.). Er beantwortete Fra- 23 gen oft erst auf mehrmaliges Nachfragen hin. Vielfach waren seine Antworten un- logisch und unverständlich. So sagte er beispielsweise auf Frage, ob er bei der Drogenübergabe dabei gewesen sei: «Nein war ich nicht. G.________ hat Angst vor W.________. Ich sollte das Geld nehmen, da ich in Bern war. Vielleicht irrten sie sich und sagten, ich sei der Capo» (pag. 374, Z. 199 f.). Insgesamt muss damit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sind. Es kann nicht darauf abgestellt werden. Aufgrund des Gesagten ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte I.________ mehrfach mit Drogen belieferte und dazu mehrfach G.________ als Läufer einsetzte. Die Vorinstanz stellte in ihrer Begründung in Bezug auf die gehandelte Drogen- menge zwischen dem Beschuldigten und I.________ auf den Polizeirapport vom 10.2.2015 ab. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19.4.2014 E. 2.3). Gemäss Polizeirapport (inkl. Deliktsblätter, pag. 158 ff.) habe I.________ insgesamt 6‘195-6‘215 Gramm Heroingemisch an Endabnehmer verkauft. Davon habe er insgesamt 4‘500 Gramm Heroin vom Be- schuldigten erhalten (pag. 158 ff.; pag. 165). Die zahlreichen Einvernahmen mit den insgesamt 20 Endabnehmern von I.________, die zu diesem Ergebnis geführt haben, befinden sich im vorliegenden Verfahren nicht in den Akten. I.________ und diverse Endabnehmer machten jedoch offensichtlich detaillierte Angaben zu den konkreten Verkaufshandlungen (vgl. pag. 161 bis pag. 165). I.________ wurde von der Polizei und Staatsanwaltschaft insgesamt 24 Mal befragt und war bezüglich der verkauften Drogen an seine Abnehmer geständig (vgl. pag. 176 ff., insbesondere pag. 177 f.; pag. 182). Neben dem Polizeirapport sind im vorliegenden Verfahren die Einvernahmen von I.________ vom 5.6.2014 (pag. 1118 ff.) und vom 22.10.2014 (pag. 1239 ff.) aktenkundig. I.________ hat in diesen Einvernahmen die Gesamtmenge von 6‘195 – 6‘215 Gramm weiterverkauftem Heroin an die End- abnehmer zwar nicht bestätigt. Er machte aber Aussagen zu den einzelnen Käufen vom Beschuldigten. So sagte I.________ in der Einvernahme vom 22.10.2014 aus, er habe sich zahlreiche Male mit dem Beschuldigten getroffen. Den objektiven Be- weismitteln (Observationen durch die Polizei und technische Überwachungsmass- nahmen) und bestätigenden Aussagen von I.________ kann entnommen werden, dass sich dieser mindestens am 17.10.2013 (pag. 1245), 23.10.2013 (pag. 1246), 17.11.2013 (pag. 1252), 24.11.2013 (pag. 1252), 22.3.2014, 26.3.2014, 31.3.2014, 1.4.2014 und 2.4.2014 (pag. 1258) mit dem Beschuldigten getroffen hat. Ferner kam es am 23.10.2013, 24.10.2016 (pag. 1246), 25.10.2013 (pag. 1247), 27.10.2013 (pag. 1248), 21.12.2013 (pag. 1254) und am 25.3.2014 (pag. 1258) zu Treffen mit dem Läufer des Beschuldigten. Aufgrund der Aussagen von I.________ (Treffen mit dem Beschuldigten oder dessen Läufer alle ein bis zwei Wochen, pag. 1243, Z. 176 ff.) geht die Kammer von erheblich mehr Treffen aus, als objekti- viert werden konnten. I.________ führte aus, es sei nicht bei jedem Treffen zu Dro- genübergaben gekommen. Oft seien nur neue Drogenübergaben besprochen wor- den. Wie oft sich I.________ mit dem Beschuldigten und dessen Läufer effektiv ge- troffen hat bzw. wie oft es konkret zu Drogenübergaben gekommen ist, kann nicht genau festgestellt werden (vgl. hierzu auch Anzeigerapport, pag. 185: «die Über- nahmen lassen sich einzeln praktisch nicht rekonstruieren»). 24 Da dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, wie oft er sich effektiv mit I.________ getroffen hat bzw. seine Läufer an Treffen mit I.________ waren, muss die vom Beschuldigten gekaufte Menge Heroin letztlich geschätzt werden. Eine ge- naue Berechnung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Aufgrund der zahlrei- chen Kontakte und Verkaufshandlungen zwischen dem Beschuldigten und I.________, den glaubhaften, die Kaufhandlungen bestätigenden Aussagen von I.________, der Aussagen seiner zahlreichen Endabnehmer, der langen Delikts- bzw. Kontaktdauer (ca. 10 Monate), und der Professionalität des Vorgehens (Ein- satz von mindestens zwei verschiedenen Läufern) erscheint die Berechnung des Polizeirapports vom 10.2.2015 glaubhaft und sachgerecht. Der Rapport wurde sorgfältig erstellt, stützt sich auf zahlreiche Befragungen von Endabnehmern und die kooperativen Aussagen von I.________, der bereitwillig Auskunft gab und durch seine Aussagen die Untersuchungen der Strafbehörden enorm unterstützte. Darüber hinaus entspricht die Berechnung der Polizei den aktenkundigen Aussa- gen von I.________ vom 22.10.2014, wonach er vom Beschuldigten erstmals im August oder September 50 oder 100 Gramm Heroin erhalten habe (pag. 1242, Z. 117 ff.). Er habe vom Beschuldigten jeweils 100 Gramm Heroin für CHF 2‘000.00 bekommen (pag. 1243, Z. 174 ff.). Dies etwa ein- bis zweimal pro Woche (pag. 1243, Z. 176 ff.). Bei Übergaben von 100 Gramm Heroin während mindestens 8 Monaten würden dies 48 Treffen darstellen (32 Wochen à durch- schnittlich 1.5 Treffen) und damit bereits eine Menge von 4‘800 Gramm Heroin um- fassen, was sich relativ genau mit den Ausführungen im Polizeirapport deckt und deren Richtigkeit zusätzlich plausibilisiert. Auf den Polizeirapport vom 10.2.2015 kann mithin abgestellt werden. Bezüglich dem Kokain kann aufgrund der glaubhaften Aussage von I.________ von einer Drogenmenge von 30 Gramm Kokaingemisch ausgegangen werden. Die hier relevanten Drogen wurden nicht sichergestellt. Mithin besteht keine Analy- se des IRM über den Reinheitsgrad. Aus diesem Grund ist auf die Betäubungsmit- telstatistik der SGRM für das Jahr 2013 abzustellen. Diese weist bei Mengen zwi- schen 10 und 100 Gramm Heroin einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 20% Heroinhydrochlorid aus. Dementsprechend ist von einer Drogenmenge von 900 Gramm reinem Heroin auszugehen (bei 4‘500.00 Gramm Heroingemisch). Betreffend das Kokain ist gemäss Betäubungsmittelstatistik der SGMR für das Jahr 2013 bei Mengen zwischen einem und zehn Gramm von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 35% Kokainbase auszugehen. Dies ergibt eine Menge von 10.5 Gramm reinem Kokain (vgl. pag. 2835 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Entscheid- begründung). 9.4 Erstellter Sachverhalt Zwischen Juni 2013 und April 2014 fanden zahlreiche Kontakte und Treffen zwi- schen I.________ und dem Beschuldigten bzw. dessen Läufer (G.________) statt. I.________ hat vom Beschuldigten in der Zeit vom Juni 2013 bis April 2014 eine Drogenmenge von insgesamt 4‘500 Gramm Heroingemisch, ausmachend 900 Gramm reinem Heroin, erhalten. Ferner verkaufte der Beschuldigte I.________ ca. 30 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 10.5 Gramm reinem Kokain. Pro 100 25 Gramm Heroin erhielt der Beschuldigte von I.________ CHF 2‘000.00 bzw. für 1 Gramm Kokain CHF 50.00. Die Drogen übergab der Beschuldigte jeweils selbst oder liess sie durch einen Läufer übergeben. 10. Zu Ziff. 2.3. der Anklageschrift 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. 2.3 der Anklageschrift hat sich der Beschuldigte aufgrund des nach- folgenden Sachverhalts schuldig gemacht (pag. 2628): Besitz, Herstellen und Veräussern von ca. 2‘500 Gramm Heroin, begangen indem G.________ (gen. GG.________) dieses Heroin Anfang April 2014 in die Wohnung nach Y.________/SO brachte, A.________ dieses streckte und portionierte und G.________ (gen. GG.________) darauf bis Ende Mai 2014 jeweils 500-Gramm Portionen abholte und an unbekannte Abnehmer verkaufte. 10.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte in diesem Punkt zusammengefasst vor, dass die Betäu- bungsmittel von G.________ in die Wohnung in Y.________/SO gebracht und von diesem auch wieder verkauft worden seien. Der Beschuldigte habe lediglich im Auf- trag von G.________ geholfen, die Betäubungsmittel zu strecken. Eine banden- mässige Begehung sei nicht erstellt. Es habe daher einzig ein Schuldspruch betref- fend Besitz und Streckens von 2‘500 Gramm Heroin zu erfolgen. Der Verkauf durch G.________ könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden (pag. 2961 f.). Die Staatsanwaltschaft entgegnete, dass in der Anklageschrift die bandenmässige und damit mittäterschaftliche Begehung angeklagt worden sei. Diese Sachverhalt- sumschreibung sei genügend und es sei von einem koordinierten Vorgehen auszu- gehen. Daher stehe fest, dass dem Beschuldigten auch die Verkaufshandlungen seines Mittäters anzurechnen seien (pag. 3000). Die Verteidigung führte in der Duplik aus, dass der in der Anklageschrift umschrie- bene Sachverhalt für Bandenmässigkeit nicht ausreiche. Nur weil der Beschuldigte das Heroin gestreckt und verpackt habe, sei noch keine bandenmässige Begehung begründet worden. Es sei nicht ausgeführt worden, warum sich der Beschuldigte die Handlungen von G.________ anrechnen lassen müsse (pag. 3010 f.). 10.3 Würdigung durch die Kammer Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes feststellt (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. II hiervor). Die Bandenmässigkeit ist in der Anklageschrift genügend umschrieben. Ob die rechtli- che Qualifikation der Bandenmässigkeit gegeben ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. IV hiernach). Betreffend dem vorliegenden Tatvorwurf konnte während den polizeilichen Ermitt- lungen bezüglich der Wohnung in Y.________/SO, welche der Beschuldigte ange- mietet hatte, Folgendes beobachtet werden (pag. 140.1): 8.4.2014 Betreten der Wohnung durch die Polizei und Feststellen von 2.5 kg Heroingemisch im 1. Stock; 26 10.4.2014 G.________ betritt mit Rucksack die Wohnung. Verlässt sie nach 36 Minuten wieder; 15.4.2014 Betreten der Wohnung durch die Polizei und Feststellen, dass 500 Gramm Heroingemisch fehlen; 20.4.2014 G.________ betritt mit Rucksack die Wohnung. Verlässt sie nach 33 Minuten wieder; 23.4.2014 Betreten der Wohnung durch die Polizei und Feststellen, dass 500 Gramm Heroingemisch fehlen; 24.4.2014 G.________ geht morgens und abends kurz in die Wohnung; 24.4.2014 Betreten der Wohnung durch die Polizei und Feststellen, dass 1.5 kg Gramm Heroingemisch in der Wohnung sind; 2.5.2014 G.________ begibt sich für 8 Minuten in die Wohnung; 5.5.2014 Betreten der Wohnung durch die Polizei und Feststellen, dass 1 kg Gramm Heroingemisch in der Wohnung sind; 12.5.2014 Unverändert 1 kg Heroingemisch in der Wohnung; 19.5.2014 Nur noch 700 Gramm Heroingemisch sind in der Wohnung. Wer sie holte, ist auf dem Video nicht ersichtlich; 26.5.2014 Es befinden sich keine Betäubungsmittel mehr in der Wohnung. Es ist nicht ersichtlich, wer sie wann holte. Auf den in dieser Wohnung gefundenen Betäubungsmittel wurden DNA-Spuren von G.________ und dem Beschuldigten festgestellt (pag. 1545 ff.). Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist folglich davon auszugehen, dass 2.5 kg Heroinge- misch in der Wohnung in Y.________/SO vorhanden gewesen sind, welche suk- zessive durch G.________ und allenfalls weiteren Personen aus der Wohnung ge- nommen worden sind. Es handelte sich bei diesen Betäubungsmitteln um fünf Plastiksäcklein à 500 Gramm braunem Pulver und diversen Minigrip Heroin (pag. 2452, 2460). G.________ konnte im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens nicht befragt wer- den. Der Beschuldigte führte aus, dass G.________ den Stoff in die Wohnung gebracht habe (pag. 401, Z. 461; 476). Dieser habe gewollt, dass man die Ware in die Beutel verstaue (pag. 401, Z. 461 f.). G.________ habe den Stoff in einem grossen Beutel gebracht und sie (der Beschuldigte und D.________) hätten die Drogen in kleinere Beutel umgepackt (pag. 401, Z. 466). Es seien etwa zwei Kilogramm oder noch et- was mehr gewesen (pag. 401, Z. 480 f.; 493). G.________ habe gesagt, dass die Abnehmer die Ware zurückgegeben hätten, weil sie schlecht laufe (pag. 401, Z. 493 f.). Auf Vorhalt der Nachricht von G.________: «________, noch drei sind im Haus im Dorf nicht zwei wie ich es dir sagte», meinte der Beschuldigte, dass er das nicht geschrieben habe. Er könne sich nicht erinnern und habe auch keine Nummer in Albanien (pag. 402, Z. 556 f.). Dies ist jedoch offensichtlich falsch, zu- mal der Beschuldigte auch bereits mit I.________ mit einer albanischen Nummer 27 kommuniziert hatte (Aussage des Beschuldigten, in der er zugibt, mit der Nummer +________ mit I.________ Kontakt gehabt zu haben; pag. 479, Z. 534 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass G.________ den Beschuldigten hier über die noch verbleibende Menge Heroin in der Wohnung in Y.________/SO informierte. Auch hier wollte der Beschuldigte seine Rolle herunterspielen. Entsprechend dem bereits unter Ziff. 8 ff. und Ziff. 9 ff. hiervor Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber G.________ keine untergeordnete Rolle innehatte und seine Ausführungen hierzu lediglich Schutzbehauptungen sind. Auf die wider- sprüchlichen, unlogischen und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass G.________ als Läufer des Beschuldigten tätig war. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die- ser die Drogen in die Wohnung in Y.________/SO brachte, der Beschuldigte diese streckte und portionierte und G.________ die gemischten Drogen schliesslich im Auftrag des Beschuldigten in der Wohnung abholte und verkaufte. Betreffend die Läufertätigkeit von G.________ sei an dieser Stelle auch auf die klaren und detail- lierten Aussagen von I.________ verwiesen (Ziff. 9 ff. hiervor). Bezüglich der Drogen, die G.________ am 27.5.2014 anlässlich der polizeilichen Anhaltung auf sich trug, liegt eine Analyse des IRM vor (pag. 1675.1 f.). Zumal G.________ mehrmals vom Lager in Y.________/SO Drogen bezog, wird der Reinheitsgrad der bei ihm gefundenen Menge (pag. 1675.2; 16%) für die gesamten 2‘500 Gramm Heroingemisch angewandt. Dies entspricht einer Menge von 400 Gramm reinem Heroin (vgl. pag. 2836, S. 49 der erstinstanzlichen Entscheidbe- gründung). 10.4 Erstellter Sachverhalt Damit geht die Kammer von folgendem erstellten Sachverhalt aus: Der Beschuldigte streckte und portionierte anfangs April 2014 Heroingemisch, wel- ches G.________ in die Wohnung in Y.________/SO brachte. Diese 2‘500 Gramm Heroingemisch, ausmachend 400 Gramm reinem Heroin, wurden anschliessend im Auftrag des Beschuldigten durch G.________ und allenfalls weiteren Personen sukzessive (während mindestens fünf Mal) zwecks anschliessendem Verkauf aus der Wohnung abgeholt, wobei der Beschuldigte mindestens einmal von G.________ über die noch verbleibende Menge in der Wohnung informiert wurde. 11. Zu Ziff. 2.4. und Ziff. 2.5. der Anklageschrift 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden folgende Sachverhalte zur Last gelegt (pag. 2628): 2.4. Besitz und Veräussern von insgesamt 1‘045 Gramm Heroin sowie Anstalten Treffen zum Ver- äussern von 118 Gramm Heroin (Reinheitsgrad 16% Hydrochlorid, ausmachend ca. 186 Gramm reiner Wirkstoff), indem D.________ das Heroin in der Wohnung in Ostermundigen aufbewahrte und im Auftrag von A.________ in der Zeit von ca. 21.5.2014 bis 18.6.2014 unter zahlreichen Malen an 5 Stammkunden in Bern und Bolligen verkaufte bzw. beabsichtigte, dieses zu verkau- fen; 28 2.5. Besitz und Veräussern von insgesamt 75 Gramm Kokain sowie Anstalten Treffen zum Veräus- sern von ca. 58 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 34-35% Base, ausmachend ca. 45 Gramm reiner Wirkstoff), indem D.________ das Heroin in der Wohnung in Ostermundigen aufbewahrte und im Auftrag von A.________ in der Zeit von ca. 21.5.2014 bis 18.6.2014 unter diversen Malen an einen Stammkunden in Bern verkaufte bzw. beabsichtigte, dieses zu verkaufen und ihm A.________ für diese Verkäufe gemäss Ziff. 2.4 und 2.5. einen Monatslohn von CHF 3‘000 bis 4‘000 in Aussicht stellte. 11.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte zusammengefasst aus, dass nicht der Beschuldigte D.________ beauftragt habe, die Drogen aus dem Erdloch in Derendingen zu ver- kaufen, sondern G.________. Die Aussagen von D.________ seien nicht glaub- haft. Er habe während seiner Einvernahmen von einem Notizzettel abgelesen. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass D.________ diesen Zettel absichtlich für die Einvernahmen angefertigt habe, um mit einem blauen Auge davonzukommen. Er sei erst bei der dritten Einvernahme geständig gewesen. Die ersten beiden Einver- nahmen seien in den Akten jedoch überhaupt nicht vorhanden. Die 1‘045 Gramm Heroin, welche D.________ veräussert habe, seien ferner bereits in den 2‘500 Gramm Heroingemisch von Ziff. II.3 des Urteilsdispositivs enthalten gewesen. Die Ware sei möglicherweise zuerst aus dem Erdloch in Derendingen in die Wohnung in Y.________/SO gebracht worden, um sie zu Strecken und Portionieren. Erst da- nach seien die Drogen von G.________ an D.________ übergeben worden. Die beiden Drogen hätten denn auch einen identischen Reinheitsgrad. Es habe daher in dubio ein Freispruch zu erfolgen (pag. 2962 ff.). Bezüglich des Kokaingemischs seien keine Beweismittel vorhanden, nach welchen der Beschuldigte etwas mit dem Verkauf der Drogen zu tun gehabt habe. Die durch D.________ veräusserten Betäubungsmittel könnten dem Beschuldigten gestützt auf das Anklageprinzip ferner nicht angelastet werden. Es könne daher auch hier nur ein Schuldspruch bezüglich dem Besitz von 45 Gramm reinem Kokain (133 Gramm Kokaingemisch) erfolgen (pag. 2964). Die Staatsanwaltschaft entgegnete hierzu, dass die Version des Beschuldigten (das Heroin sei vom Erdloch nach Y.________/SO und danach zu D.________ ge- kommen) nicht stimmen könne. D.________ habe angegeben, immer nur mit dem Beschuldigten alleine gearbeitet zu haben. G.________ kenne er nur von einem Ausweisbild. Diese Aussagen seien glaubhaft und es seien keine Gründe ersicht- lich, weshalb D.________ in diesem Punkt lügen und die Präsenz von G.________ abstreiten sollte (pag. 3000 f.). Bezüglich dem Vorwurf von Ziff. II.5 des Dispositivs sei keine Bandenmässigkeit angeklagt worden, sondern nur die mittäterschaftliche Begehung. Die Formulierung «[…] im Auftrag von […]» sei dafür genügend (pag. 3001). Die Verteidigung duplizierte, es sei nicht erstaunlich, dass D.________ abstreite, G.________ zu kennen. Dies passe in seine Geschichte, wonach er nur Läufer gewesen sein solle. Das Interesse von D.________, die Verbindung zu G.________ abzustreiten, sei offenkundig, da er andernfalls und entgegen seiner Behauptungen doch höher in der Hierarchie hätte stehen müssen (pag. 3011). 29 11.3 Würdigung durch die Kammer D.________ gab bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 1.7.2014 zu, dass er im Auftrag des Beschuldigten Drogen verkauft, für CHF 4‘000.00 bis 5‘000.00 im Monat gearbeitet habe und sonst niemanden kenne, der für den Be- schuldigten tätig gewesen sei (pag. 1067.9 f.). Diese Aussagen bestätigte D.________ in den weiteren Einvernahmen. Er präzisierte, dass er seit dem 21.5.2014 in Bern gewesen sei. Vorher habe er noch nichts vom Drogenhandel des Beschuldigten gewusst. Neben ihm habe nur noch E.________ für den Beschuldig- ten Drogen verkauft (pag. 1070, Z. 53 ff.). Danach führte D.________ aus, dass er insgesamt 5 Abnehmer gehabt habe, an welche er im Auftrag des Beschuldigten Drogen verkauft habe. Mit Hilfe seines Notizblocks schilderte er schliesslich aus- führlich, wann und wo er wem, welche Menge Drogen, zu welchem Preis verkauft habe (pag. 1072 ff.). Dabei konnte er detaillierte Angaben zu den Orten machen, wo die Übergaben stattgefunden hätten und er konnte die jeweiligen Abnehmer präzise beschreiben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. pag. 2826 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) ist davon auszugehen, dass die Aussagen von D.________ korrekt sind. Der Notizblock, mit dessen Hilfe er die Aussagen zu Protokoll gab, wurde von der Polizei beschlagnahmt und D.________ für dessen Einvernahme zur Verfügung gestellt. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass D.________ diese Notizen nur verfasst hätte, um den Beschuldigten später zu Unrecht zu belasten. Dies hätte ein erhebliches planerisches Geschick und frühzeitige Planung erfordert, was unwahrscheinlich ist und wofür keine Hinweise vorhanden sind. Schliesslich hat sich D.________ selbst massiv belastet, indem er offen zugab, die Drogen an die verschiedenen Abnehmer verkauft zu haben. Er hat den Beschuldigten auch nicht zusätzlich bezichtigt. Er meinte sogar, der einzige Läufer (und erst zum Schluss auch noch E.________) des Beschuldigten gewesen zu sein. Die Aussagen von D.________ sind damit insgesamt schlüssig und glaub- haft. Auch bei D.________ ist ferner darauf hinzuweisen, dass eine Falschbelas- tung im Drogenmilieu aufgrund zu befürchtenden Repressalien nicht naheliegend ist. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass der Beschuldigte geständig war, dabei gewe- sen zu sein, als man das Heroin aus einem Erdloch in Derendingen geholt und dann in die Wohnung in Ostermundigen gebracht habe. Er bestritt jedoch stets, dass D.________ die Drogen in seinem Auftrag an die Abnehmer verkauft habe (pag. 2825, S. 38 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In Bezug auf D.________ machte der Beschuldigte jedoch auch verschiedentlich widersprüchli- che Aussagen. In der Einvernahme vom 30.7.2014 (pag. 362 ff.) führte der Be- schuldigte aus, dass er D.________ im Mai 2014 getroffen habe. Er habe ihn nicht persönlich gekannt, sondern nur vom Sehen her (pag. 364, Z. 64 ff.). Der Beschul- digte meinte jedoch in der Einvernahme vom 11.7.2014, dass er D.________ be- reits seit 20 Jahren kenne und ihn im Mai 2014 wiedergetroffen habe (pag. 340, Z. 414 f.). Im Weiteren sagte der Beschuldigte erneut widersprüchlich aus, indem er meinte, dass ihm D.________ als Person nicht gefallen habe. Daher habe er sich nicht mit ihm treffen wollen (pag. 366, Z. 201 ff.). Diese Aussage ist unlogisch, zumal er sich letztlich doch mehrmals mit D.________ traf. 30 In der polizeilichen Einvernahme vom 30.7.2014 betonte der Beschuldigte mehr- fach, dass er nichts von den Drogen bei D.________ gewusst habe (pag. 366, Z. 177 ff.). Dies widerspricht jedoch den späteren Angaben des Beschuldigten (vgl. hierzu auch Ausführungen zu Ziff. 2.7 der Anklageschrift, Ziff. 13 ff. hiernach), wo- nach er dabei gewesen sei, als D.________ in Derendingen Drogen aus dem Erd- loch geholt habe (pag. 450, Z. 276 ff.) und damit sehr wohl von Drogen in Zusam- menhang mit D.________ wusste. Insgesamt hat der Beschuldigte auch hier ver- sucht, seine Rolle herunterzuspielen und geltend zu machen, dass er eigentlich nichts mit Drogen zu tun habe. Erst auf entsprechende Vorhalte von Beweismitteln oder Aussagen gab er Stück für Stück eine teilweise Beteiligung zu. Schliesslich brachte der Beschuldigte erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vom 27.8.2015 vor, die 1‘046 Gramm seien bereits in den 2‘500 Gramm Heroinge- misch aus Ziff. 2.3 der Anklageschrift enthalten gewesen (pag. 2764, Z. 33 f.). Die- se Behauptung überzeugt nicht. G.________ konnte von der Polizei beobachtet werden, wie er die Drogen aus der Wohnung in Y.________/SO holte (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 10 ff. hiervor). Folglich wäre es naheliegend, dass auch er es gewesen wäre, der die Drogen zu D.________ gebracht hätte. D.________ machte jedoch glaubhaft geltend, G.________ nicht zu kennen. Zudem machte der Beschuldigte zuvor auch nie geltend, dass die Drogen, welche ursprünglich aus dem Erdloch in Derendingen stammten, zuerst in die Wohnung in Y.________/SO gebracht – dort gestreckt und portioniert und schliesslich sukzessive an D.________ nach Ostermundigen gebracht worden seien. Gemäss Notizen von D.________ hat dieser ferner erst am 5.6.2014 insgesamt 1‘100 Gramm Heroin und 105 Gramm Kokain erhalten (pag. 455 f.; pag. 1090 – zuvor habe er jeweils mit dem Beschuldigten zusammen die Abnehmer beliefert). Die Drogen aus der Woh- nung in Y.________/SO wurden jedoch in der Zeit vom 8.4.2014 bis 26.5.2014 sukzessive aus der Wohnung geholt. Es überzeugt nicht, dass die Drogen insge- samt wiederum gut 30 bis 10 Tage zwischengelagert wurden, bevor sie schliesslich zu D.________ gebracht worden wären. Dies machte der Beschuldigte denn auch nicht geltend. Insgesamt muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Behauptung des Beschuldigten, wonach die 1‘046 Gramm Heroingemisch in den 2‘500 Gramm enthalten gewesen seien, um eine Schutzbehauptung handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beiden beschlag- nahmten (Teil-)Drogenmengen den gleichen Reinheitsgrad aufweisen. Dies wäre schon alleine mit dem Umstand erklärbar, dass der Beschuldigte die Drogen je- weils vom gleichen Lieferanten bezog. Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb D.________ bestreiten sollte, G.________ zu kennen. Dies hätte ihm nichts ge- bracht. Es wäre daraus auch nicht automatisch abzuleiten, dass D.________ mehr als nur einer der Läufer gewesen sei, zumal sich die verschiedenen Läufer eines Lieferanten oftmals kennen (D.________ kannte namentlich E.________). Die Theorie, dass D.________ Angst vor G.________ gehabt habe, ist ebenfalls als Schutzbehauptung des Beschuldigten zu betrachten, zumal hierfür keinerlei Hin- weise vorhanden sind. Zusammenfassend kann vollumfänglich auf die Aussagen von D.________ abge- stellt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 2825 ff., S. 38 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) ist folglich davon auszugehen, dass 31 D.________ von Mai 2014 bis Juni 2014 im Auftrag des Beschuldigten insgesamt 1‘163 Gramm Heroingemisch und 133 Gramm Kokaingemisch verkaufte bzw. ver- kaufen wollte. Insgesamt erlangte D.________ mit dem Verkauf des übergebenen Heroin- und Kokaingemischs einen Betrag von CHF 18‘200.00 (Aussagen D.________ pag. 1078 f., Z. 491 ff.). 50 Gramm Heroingemisch wurden für CHF 1‘500.00 bzw. 5 Gramm Kokaingemisch für ca. CHF 400.00 verkauft (pag. 1083 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18.6.2014 in Ostermundigen (von wo aus D.________ die Drogen verkaufte) wurden 118 Gramm Heroingemisch und ca. 58 Gramm Kokaingemisch sichergestellt (pag. 1743 ff.). Was den Reinheitsgrad der fraglichen Drogen betrifft, kann auf die entsprechende IRM-Analyse abgestellt wer- den (pag. 1634 ff.). Bezüglich den 1‘163 Gramm Heroingemisch ist von einem Reinheitsgrad von 16% auszugehen, ausmachend 186 Gramm reinem Heroin (pag. 1635 f.). Für die 133 Gramm Kokaingemisch betrug der Reinheitsgrad zwi- schen 33 und 35% (pag. 1635 f.), weshalb die Kammer von einem durchschnittli- chen Reinheitsgrad von 34% ausgeht, ausmachend 45 Gramm reinem Kokain (vgl. pag. 2836 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 11.4 Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet demnach in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vor- instanz (pag. 2827, S. 40 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) den nachfol- genden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte übergab im Mai 2014 insgesamt 1‘163 Gramm Heroingemisch, ausmachend 186 Gramm reinem Heroin, und 133 Gramm Kokaingemisch, ausma- chend 45 Gramm reinem Kokain, an D.________, mit dem Auftrag, dass dieser die Drogen an die zuvor gezeigten Abnehmer verkaufen sollte, was D.________ auch tat. D.________ verkaufte das Heroin zu einem Preis von CHF 1‘500 pro 50 Gramm und verlangte CHF 400.00 für 5 Gramm Kokain. Anlässlich der Haus- durchsuchung vom 18.6.2014 in Ostermundigen konnten 118 Gramm Heroinge- misch und ca. 58 Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden. D.________ hätte auch diese Menge im Auftrag des Beschuldigten an die Abnehmer verkaufen sollen bzw. wollen. 12. Zu Ziff. 2.6., Ziff. 2.6.1 und Ziff. 2.6.2 der Anklageschrift 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 2628 f.): Erwerb, Besitz, Befördern von ca. 11‘650 Heroin (Sicherstellung in Wohnung: 15 Einheiten à 492-500 Gramm, Reinheitsgrade 53-61%, 2 Einheiten à 213 und 246 Gramm, Reinheitsgrade 36 und 37%, 9 Einheiten à 247-251 Gramm, Reinheitsgrade 15-16%, insgesamt ausmachend 4‘558.1 Gramm reiner Wirkstoff), indem A.________ zusammen mit E.________ am 15.6.2014 mit dessen Fahrzeug das Heroin im Waldversteck in Y.________/SO holte und nach Y.________/SO in seine Wohnung brach- te, wo er es danach aufbewahrte und wie folgt veräusserte bzw. Anstalten zum Veräussern traf: 32 2.6.1. mindestens 400 Gramm Heroin, indem er zusammen mit E.________ am 16.6.2014 in dessen Auto von Y.________/SO nach St. Gallen fuhr und dort einen unbekannten Abnehmer beliefer- te. 2.6.2. 994 Gramm Heroin (Sicherstellung in Auto von 2 Einheiten à je 497 Gramm, Reinheitsgrad 56 bzw. 60%, ausmachend 576.5 Gramm reiner Wirkstoff), indem er gemeinsam mit E.________ am 17.6.2014 in dessen Auto von Y.________/SO nach Genf fahren wollte, um einen unbe- kannten Abnehmer zu beliefern, jedoch in Balsthal/SO festgenommen wurde (Anstalten treffen zum Veräussern). 12.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt grundsätzlich geständig sei. Bei der Drogenlieferung sei allerdings nur ein Kilo He- roin für ihn bestimmt gewesen. Der Lieferant habe ihm aber dann zwei Kilo über- geben wollen. Nur aufgrund eines Defekts im Auto habe der Lieferant verlangt, dass der Beschuldigte die gut 11 Kilo Heroin zwischenlagere. Der Beschuldigte ha- be danach den Auftrag erhalten 400 Gramm Heroingemisch nach St. Gallen zu bringen und 994 Gramm nach Genf. Der Beschuldigte sei für das Strecken und Portionieren verantwortlich gewesen, daher sei auch nicht widersprüchlich, dass er das Heroin in 500-Gramm-Blöcken erhalten habe. Bezüglich des 400-grämmigen Heroingemischs sei die Vorinstanz ferner von einem falschen Reinheitsgrad aus- gegangen. Die Analysewerte der in Y.________/SO sichergestellten Heroinblöcke hätten zwischen 36% und 61% betragen. Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo sei bei den 400 Gramm Heroin zugunsten des Beschuldigten von einem Rein- heitsgrad von 36% und nicht von 53% auszugehen (pag. 2965 f.). Die Staatsanwaltschaft entgegnete, die Schilderungen des Beschuldigten zum zu- fälligen Erhalt der 11 kg Heroingemisch seien lebensfremd und schwer nachzuvoll- ziehen. Bezüglich des Reinheitsgehalts sei darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte von einem gebrochenen Heroinblock gesprochen habe. Gestützt auf diese Aussage sei davon auszugehen, dass es sich um einen Block in der Art der 15 [recte: 14] sichergestellten Blöcke handle und damit von einem Reinheitsgrad von 53% auszugehen sei (pag. 3001 f.). Die Verteidigung widersprach dem und führte aus, dass bei den sichergestellten Heroinblöcken in Y.________/SO mit den Analysen nachweislich ein Reinheitsgrad zwischen 36% und 61% eruiert worden sei. Denn bei den zwei kleineren Einheiten von gut 200 Gramm (Reinheitsgrad 36 und 37%) würde es sich ebenfalls um Hero- inblöcke handeln. Die 400 Gramm Heroingemisch würden also exakt zwei der klei- neren Heroinblöcke entsprechen (pag. 3012). 12.3 Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig. Von der Lieferung sei aber nur ein Ki- logramm Heroin für ihn bestimmt gewesen. Aufgrund eines Defekts hätten die Dro- gen vom Lieferanten nicht mehr mitgenommen werden können. Nachdem dieser weggefahren sei, hätten er und E.________ die gesamte Menge aus dem Wald- versteck geholt und in die Wohnung in Y.________/SO gebracht (vgl. pag. 2827 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass für den Beschuldigten nicht nur ein oder 33 zwei Kilo bestimmt waren, sondern die ganze Lieferung. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 2828 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch in diesem Punkt widersprüchlich, unlo- gisch und ausweichend aussagte. Er widersprach sich beispielsweise mehrfach, was die Lieferung der Drogen betraf. Zuerst führte er aus, dass er gemeint habe, dass es um Haschisch gehe (pag. 326, Z. 509 ff.). Bei einer späteren Einvernahme behauptete er jedoch, dass er nicht gewusst habe, um was es gehe. Er habe nur eine Ahnung gehabt, aber nicht gedacht, dass es um Drogen gehe (pag. 333, Z. 53 f.). In der gleichen Einvernahme gab der Beschuldigte später an, dem Lieferanten gesagt zu haben, dass nur ein Kilo für ihn bestimmt gewesen sei (pag. 334, Z. 127). Demzufolge wusste der Beschuldigte auf jeden Fall, dass es um Drogen ging und auch nicht nur um Haschisch. Dennoch meinte er später, dass er in der Dunkelheit gar nicht gesehen habe, dass es sich um Drogen handle – er habe das nur angenommen (pag. 378, Z. 57 f.). Kurz darauf führte er aus, gewusst zu haben, dass es sich um Drogen handle (pag. 378, Z. 66). Auch in Bezug darauf, weshalb er die Drogen vom Waldversteck in die Wohnung nach Y.________/SO gebracht habe, kann dem Beschuldigten nicht gefolgt wer- den. Zuerst meinte er, dass der Lieferant die Drogen im Wald versteckt habe, weil er [der Beschuldigte] sich geweigert habe, die Drogen mitzunehmen (pag. 334, Z. 140 ff.). Warum er dann aber doch in den Wald zurückgegangen ist, um die Dro- gen zu holen, konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären. Eine weitere widersprüchliche Aussage gab der Beschuldigte zu Protokoll, indem er behauptete, die Ware hinten im Auto verstaut zu haben, aber selber nicht gewusst habe, was er hinten (im Auto) gehabt habe (pag. 381, Z. 237). Im Weiteren versuchte der Beschuldigte auch in diesem Anklagepunkt, seine Rolle herunterzuspielen. Er sei betrogen worden. Er habe gedacht, dass es um Ha- schisch gehe (pag. 326, Z. 509 ff.). Er habe nichts vom Heroin gewusst (pag. 327, Z. 567 ff.) und er wisse auch überhaupt nicht, was Heroin sei (pag. 327, Z. 593). Dies ist offensichtlich und nachweislich falsch, zumal der vorliegende Anklagepunkt zeitlich die letzte Widerhandlung des Beschuldigten darstellte, bevor er inhaftiert wurde. Der Beschuldigte war jedoch darum bemüht, die Behörden davon zu über- zeugen, dass er eigentlich gar nichts mit Drogen zu tun habe. Er meinte, gehofft zu haben, dass man ihn erwische (pag. 380, Z. 194 ff.). Er habe sich Mühe gegeben, dass man die ganze Gruppe erwische (pag. 394 f., Z. 156 ff.). Dies überzeugt ebenfalls nicht, zumal der Beschuldigte – sollte er effektiv gewollt haben, dass man ihn erwischt – von Anfang an seine Beteiligung an den Delikten zugegeben hätte und nicht jeweils erst auf Vorhalt der entsprechenden Ermittlungsergebnisse. Der Beschuldigte antwortete auf die ihm gestellten Fragen meist erst nach mehrmali- gem Nachfragen (pag. 324; pag. 326, Z. 546 ff.; pag. 380). Zusammenfassend kann auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Seine Behaup- tung, dass nur 1 Kilogramm der Drogen für ihn bestimmt gewesen sei, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 34 E.________ konnte nichts Zweckdienliches zur Frage beitragen, ob für den Be- schuldigten die ganze Lieferung Heroin gedacht gewesen wäre oder lediglich ein bis zwei Kilo. In Bezug auf die Frage, was für einen Heroinblock der Beschuldigte am 16.6.2014 nach St. Gallen brachte, ist darauf hinzuweisen, dass er von einem «abgebroche- nen Heroinblock» sprach (pag. 380, Z. 175). In der Wohnung in Y.________/SO wurden drei verschiedene Arten von Drogenmengen gefunden: - 4 Knistersäcklein, transparent, enthaltend 251-253 und einmal 998 Gramm braunes Pulver (vgl. Foto pag. 1587; Asservat D3; 219-222); - 14 grössere Blöcke (ca. 8 cm breit und 16 cm lang, enthaltend 492-500 Gramm braunes Pulver, vgl. Foto pag. 1590; 1579; Asservat D1; 242, 244, 246, 248, 250, 253, 255, 257, 259, 261, 264, 266, 268, 270); - 1 Block mit gelbem Betonklebeband umwickelt (ca. 10x10 cm), enthaltend zwei Pakete (ca. 10x10 cm à 213 und 246 Gramm braunes Pulver; vgl. Fotos pag. 1593 f.; Asservat D2; 304-306). Bei der Einvernahme vom 22.8.2014 wurden dem Beschuldigten Fotos von Hero- inblöcken vorgehalten, mit der Frage, ob es sich bei den fraglichen 400 Gramm um einen solchen Block gehandelt habe, was der Beschuldigte bejahte (pag. 382, Z. 270 ff; pag. 382, Z. 296 ff.). Ihm wurden dabei Fotos der 14 grösseren Heroin- blöcke vorgehalten (vgl. pag. 386; 389). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Lieferung nach St. Gallen einen Heroinblock, wie denjenigen von Asservat 242-270 dabei hatte und nicht einen kleineren Block, wie Asservat 304-306. Diese Blöcke wären optisch sehr gut auseinanderzuhalten, zu- mal sie eine andere Form haben (Rechteck vs. Quadrat). Ferner sprach der Be- schuldigte von einem Teil eines Blocks (pag. 382, Z. 299). Damit muss der ur- sprüngliche Block mehr als 400 Gramm gewogen haben. Die Heroinblöcke von As- servat 304-306 wiegen jedoch jeweils nur 213 und 246 Gramm (pag. 1665), während die grösseren Blöcke (Asservate 242-270) zwischen 492-500 Gramm wiegen (pag. 1658 ff.). Hätte der Beschuldigte einen der kleineren Blöcke nach St. Gallen gebracht, hätte er von zwei Blöcken sprechen müssen, um ein Gewicht von ca. 400 Gramm zu erzielen. Es ist damit erstellt, dass es sich bei der Lieferung der 400 Gramm Heroingemisch nach St. Gallen um einen angebrochenen grösseren Block Heroingemisch, wie einen der Asservate 242-270 gehandelt haben muss. Entsprechend ist damit nicht von einem Reinheitsgrad von 36-37% auszugehen (pag. 1665), sondern wie von der Vorinstanz festgehalten von einem Reinheitsgrad zwischen 53-61% (pag. 1658 ff.). Die Kammer geht zugunsten des Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von 53% aus, was einer Menge von 212 Gramm reinem Heroin entspricht (vgl. pag. 2837, S. 50 der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung). Sowohl die 10‘500 Gramm (aus der Wohnung in Y.________/SO) als auch die 994 Gramm Heroingemisch (aus dem Personenwagen in Balsthal) konnten sicherge- stellt werden. Für die Menge der 10‘500 Gramm wies die Analyse des IRM Rein- heitsgrade von 15 und 61% auf, wobei die grossen Einheiten Reinheitsgrade zwi- schen 53 und 61% hatten (pag. 1653 ff.). Für die Menge von 994 Gramm wies die 35 Analyse einen Reinheitsgrad von 56 bzw. 60% Heroinhydrochlorid auf (pag. 1649 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz muss sich der Beschuldigte in diesen Anklagepunkten für eine Menge von 4‘558.1 Gramm reinem Heroin (10‘500 Gramm Heroingemisch; vgl. exakte Berechnung in pag. 1658 ff.) zuzüglich 576.5 Gramm reinem Heroin (994 Gramm Heroingemisch, vgl. exakte Berechnung in pag. 1649 ff.) und 212 Gramm reinem Heroin (400 Gramm Heroingemisch) verantworten (vgl. pag. 2837, S. 50 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Gesamt- menge der im Waldversteck erhaltenen Drogen würde damit grundsätzlich 11‘900.00 Gramm Heroingemisch entsprechen (10‘500 Gramm und 994 Gramm si- chergestellt, zuzüglich 400 Gramm, welche in St. Gallen an Abnehmer übergeben wurden). Zumal dies über den in der Anklageschrift und dem im erstinstanzlichen Dispositiv angegebenen Betrag hinausgehen würde, hat sich der Beschuldigte «le- diglich» für 11‘650.00 Gramm Heroingemisch zu verantworten. An der reinen Dro- genmenge ändert dies nichts, zumal diese in der Anklageschrift korrekt wiederge- geben wurde. 12.4 Erstellter Sachverhalt In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer nachfolgenden Sach- verhalt als erstellt (vgl. pag. 2829, S. 42 der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung): Der Beschuldigte kam im Juni 2014 in den Besitz von ca. 11‘650 Gramm Heroin- gemisch. Nachdem er die Drogen zuerst im Wald versteckte, transportierte er sie zusammen mit E.________ in die Wohnung in Y.________/SO. Von der Gesamt- menge brachten die beiden am 16.6.2014 400 Gramm Heroingemisch, ausma- chend 212 Gramm reinem Heroin, zu einem unbekannten Abnehmer in der Region St. Gallen. Weitere 994 Gramm Heroingemisch, ausmachend 576.5 Gramm reinem Heroin, wollten der Beschuldigte und E.________ am 17.6.2014 zu einem weiteren Abnehmer im Raum Genf bringen. Sie wurden jedoch auf dem Weg von der Polizei angehalten und festgenommen. In der Wohnung in Y.________/SO wurden die verbleibenden 10‘500 Gramm Heroingemisch sichergestellt, welche 4‘558.1 Gramm reinem Heroin entsprechen. Dieses Heroin wurde vom Beschuldigten in der Wohnung in Y.________/SO aufbewahrt. 13. Zu Ziff. 2.7. der Anklageschrift 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich betreffend nachfolgendem Sachverhalt schuldig gemacht zu haben (pag. 2629): Besitz und Anstalten Treffen zum Veräussern von ca. 292 Gramm Heroin (3 Einheiten à 97 bzw. 98 Gramm, Reinheitsgrad 15 bzw. 14%, ausmachend 41.9 Gramm reiner Wirkstoff), indem er das Heroin in einem Sessel an der Z.________(Strasse) in Ostermundigen aufbewahrte bzw. aufbewahren liess (Sicherstellung 19.11.2014). 36 13.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte sei nicht der Besitzer der 292 Gramm Heroingemisch. Diese Betäubungsmittel würden D.________ gehören. Das Sesselversteck in Ostermundigen, in welchem die 292 Gramm Heroingemisch ge- funden worden seien, habe der Beschuldigte am 12.11.2014 der zuständigen Staatsanwältin gemeldet, nachdem er am 11.11.2014 in der Untersuchungshaft von D.________ davon erfahren habe. Auf der Innen- und Aussenseite der gefun- denen Säckli seien vom KTD die Fingerabdrücke des Beschuldigten festgestellt worden. Die Fingerabdrücke würden aber nicht beweisen, dass die Drogen dem Beschuldigten gehören würden. Denn er habe zugegeben, Betäubungsmittel por- tioniert und abgepackt zu haben, was seine Fingerabdrücke auch auf der inneren Schicht erklären würde. Der Beschuldigte habe das Versteck ohne Not und absolut freiwillig verraten. Ohne seinen Hinweis wäre das Versteck wohl nie entdeckt wor- den, weil die Hausdurchsuchungen schon lange abgeschlossen gewesen seien. D.________ habe den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt, dass ihm die Drogen gehören würden. D.________ habe auch ein erhebliches Interesse an der Falsch- beschuldigung, weil er sonst ein neues Verfahren riskiert hätte. D.________ er- scheine unglaubhaft, weil er zuerst abgestritten habe, den Beschuldigten im Regio- nalgefängnis Bern überhaupt getroffen zu haben. Es sei durchaus möglich, dass D.________ die Drogen für sich selbst im Sessel versteckt habe, auch wenn seine Fingerabdrücke darauf nicht gefunden worden seien. Der Beschuldigte sei bereits einen Tag vor D.________ verhaftet worden und daher habe er überhaupt keine Kenntnisse darüber haben können, dass das Heroin im Sessel bei der Hausdurch- suchung in Ostermundigen nicht gefunden worden sei. Dies habe er einzig durch D.________ erfahren können (pag. 2966 ff.). Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vollumfänglich auf die Aus- führungen im erstinstanzlichen Motiv (pag. 3002). 13.3 Würdigung durch die Kammer Es trifft zu, dass D.________ zuerst das Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten im Regionalgefängnis Bern abstritt (die beiden wurden versehentlich, trotz Kollusi- onsgefahr in dieselbe Zelle gebracht; pag. 1099, Z. 60 ff.). Erst nach mehrmaligem Nachfragen und dem Hinweis, dass über die Insassen in den Gefängnissen ein Logbuch geführt werde, gab er zu, dass er am 11.11.2014 mit dem Beschuldigten zusammen in einem Raum gewesen sei (pag. 1100, Z. 112 ff.). Er habe die Drogen aber nicht im Sessel versteckt (pag. 1101, Z. 168). Der Beschuldigte behaupte das nur, damit er sich selber entlasten könne (pag. 1101, Z. 179 ff., Z. 207 f.). Er habe auch nichts von dem Versteck gewusst (pag. 1102, Z. 216 ff.). Es ist zwar erstaun- lich, dass D.________ abstritt, am 11.11.2014 auf den Beschuldigten getroffen zu sein. D.________ konnte jedoch auch glaubhaft erklären, warum er nichts mit den Drogen im Sessel zu tun habe: «Meinen Sie wirklich, dass ich so dumm bin, wenn ich danach noch zwei Jahre hätte absitzen müssen? Das würde ja heissen, komm hierher und geh ins Gefängnis. Deshalb hat man mir die zwei Jahre ja noch offen gelassen, mit einer Bewährung von drei Jahren» (pag. 1102, Z. 234 ff.). Es über- zeugt nicht, dass D.________, der ansonsten offen über die Widerhandlungen im Betäubungsmittelbereich Auskunft gegeben hat, versucht hätte, seine Beteiligung 37 hier zu verheimlichen. Die Version von D.________, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle G.________ die Schuld geben (pag. 1102 f., Z. 257 ff.; pag. 1113, Z. 90 ff.), deckt sich denn auch mit den Erkenntnissen der Kammer, wonach der Beschuldigte in seinen zahlreichen Einvernahmen versuchte, G.________ als Hauptbeteiligten und höchste Person in der Hierarchie darzustellen. Ferner will nicht einleuchten, warum D.________ den Beschuldigten am 11.11.2014 über das Versteck hätte orientieren sollen. Dass der Beschuldigte das Versteck im Sessel verraten hat, obwohl er selbst der Besitzer dieser Drogen gewesen ist, erstaunt nicht. Der Beschuldigte gab in seinen Einvernahmen mehrfach an, er wolle die Wahrheit sagen und gab danach stück- weise weitere Delikte zu (meist nach Vorhalt der jeweiligen Erkenntnisse der Poli- zei). Indem er der Staatsanwaltschaft ein Drogenversteck nannte, konnte er seinen angeblichen Willen – die Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen – auch kund- tun. Schliesslich wurde der Beschuldigte am 11.11.2014, ab 13.40 Uhr (am Tag, an welchem er mit D.________ um die Mittagszeit [pag. 434, Z. 42] bzw. vormittags [pag. 434, Z. 45 ff.] zusammen im Gefängnis war) von der Polizei einvernommen, ohne das Treffen mit D.________ zu erwähnen (pag. 415 ff.). Seine Erklärung dafür, er habe «Angst wegen dem Übersetzen, denn es könnte rauskommen und dann hätte man Schwierigkeiten» (pag. 435, Z. 99 ff.) ist unverständlich. Bei der nächsten Einvernahme meinte er dann auch, dass er bei der Polizei nur nichts ge- sagt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass man ihn später danach fragen würde (pag. 447, Z. 162 ff.). Auf Nachfrage, was er mit der Angst vor den Überset- zerproblemen gemeint habe, wies der Beschuldigte zusammenhanglos auf die Angst gegenüber D.________ hin, erzählte eine Geschichte von seinem kranken Bruder und er wolle keine Fehler machen und bereue es (pag. 447, Z. 175 ff.). Erst zwei Fragen weiter – und nachdem er zuerst behauptete, nie etwas von falscher Übersetzung gesagt zu haben (pag. 447, Z. 191) – konnte er schliesslich erklären, was er mit seiner ursprünglichen Aussage zu den Übersetzungsproblemen gemeint habe: «Damit war der Übersetzer gemeint und nicht das Übersetzte. Der Überset- zer kann ein Albaner sein und die Sachen können rauskommen. Das war einer der Gründe, weshalb ich mich an die Staatsanwältin wendete» (pag. 447, Z. 195 ff.). Diese Erklärung überzeugt nicht. Einerseits waren die Übersetzer während dem ganzen Verfahren jeweils mit grosser Wahrscheinlichkeit albanischer Abstammung, ohne dass der Beschuldigte zuvor jemals geltend gemacht hätte, dass dies ein Problem darstellen würde. Andererseits ist nicht verständlich, warum alleine aus dem Umstand, dass der Übersetzer aus Albanien stammen könnte, die Gefahr be- steht, dass die Sachen rauskommen könnten (wobei wiederum fraglich ist, was damit überhaupt gemeint sein soll). Danach versuchte der Beschuldigte ferner er- neut, sich als Unbeteiligten in den Drogengeschäften zu präsentieren («Er wusste ja, dass ich mich von diesen dreckigen Sachen entfernt hatte», pag. 449, Z. 252 f.; «[…] ich habe [die Drogen aus dem Loch in Derendingen] ausgegraben, ohne zu Wissen, was es ist», pag. 450, Z. 299) und antwortete wiederholte Male nicht auf die ihm gestellten Fragen (pag. 447; pag. 451; pag. 452). Er sagte unlogisch («Ich war dankbar, dass er mir das Zimmer dort zur Verfügung gestellt hatte», pag. 451, Z. 322 f. – obwohl er selber bereits Wohnungen in der Schweiz angemietet hatte / «Ich schaltete sämtliche Nummern aus, da mir bewusst war, dass ich sehr tief drin 38 war», pag. 452, Z. 361 f.) und nachweislich falsch aus («Seit April hatte ich mich bereits davon [von Drogengenschäften] entfernt», pag. 452, Z. 359; «Ich hatte kei- nen Stoff, auch nicht von Albanien», pag. 457, Z. 544 – obwohl er am fraglichen Wochenende mit den Drogen im Auto von der Polizei angehalten wurde). Er wider- sprach sich auch, indem er zuerst behauptete, er sei in der Schweiz durch G.________ und I.________ ins Drogengeschäft gekommen (pag. 453, Z. 403 ff.) und später, D.________ habe ihn gebeten, für die Drogengeschäfte in die Schweiz zu kommen (pag. 456, Z. 516 ff.). Dass D.________ den Beschuldigten in die Schweiz und zu den Drogengeschäften gebracht haben soll, widerspricht jedoch dem zeitlichen Ablauf. Gemäss eigenen und mit D.________ übereinstimmenden Aussagen hat der Beschuldigte D.________ im Mai 2014 (wieder)getroffen. Nach- weislich führte der Beschuldigte seine Drogengeschäfte in der Schweiz jedoch seit Juni 2013 – folglich lange, bevor er wieder Kontakt mit D.________ hatte. Dies zeigt erneut, dass der Beschuldigte jeweils bemüht war, den Verdacht von sich wegzulenken und seine Mittäter als Hauptbeteiligte zu belasten. Ferner ist die Geschichte des Beschuldigten, wonach D.________ ihm erzählt ha- be, dass er die Drogen versteckt habe, um nach der Haft wieder mit dem Handel anzufangen (pag. 435, Z. 73 ff.; pag. 457, Z. 564 ff.), nicht überzeugend. Für einen Wiedereinstieg in das Drogengeschäft wären 292 Gramm Heroingemisch eine ge- ringe Menge. Noch dazu arbeitete D.________ soweit ersichtlich bisher jeweils nur im Auftrag des Beschuldigten. Zusammenfassend und auch mit Blick auf das bereits zu D.________ und dem Be- schuldigten Gesagte (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 11 ff. hiervor) ist dem- nach davon auszugehen, dass die Drogen im Sesselversteck effektiv dem Be- schuldigten gehörten. In Anbetracht der Tatsache, dass D.________ die Drogen in der Wohnung in Ostermundigen jeweils im Auftrag des Beschuldigten zum Verkauf aufbewahrte, waren zweifellos auch die sichergestellten Drogen zum späteren Ver- kauf bestimmt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selber keine Drogen kon- sumierte. Die 292 Gramm Heroingemisch konnten sichergestellt werden. Gemäss Analyse des IRM wies die sichergestellte Menge einen Reinheitsgrad von 14 bzw. 15% He- roinhydrochlorid auf (pag. 1643 f.). Das IRM ging daher von einer reiner Wirkstoff- menge von insgesamt 41.9 Gramm Heroin aus (14.6 g, 13.7 g, 13.6 g; pag. 1644). 13.4 Erstellter Sachverhalt In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 2830, S. 43 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) erachtet die Kammer den folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte hat 292 Gramm Heroingemisch, ausmachend 42 Gramm reinem Heroin, in der Wohnung in Ostermundigen in einem Sessel aufbewahrt bzw. auf- bewahren lassen, um diese später zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen. 39 IV. Rechtliche Würdigung 14. Allgemeine Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2831 ff., S. 44 ff. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). 15. Subsumtion unter den Grundtatbestand Art. 19 Abs. 1 BetmG Mit den nachfolgenden Ausnahmen bzw. Ergänzungen kann in Bezug auf die Sub- sumtion der einzelnen Tathandlungen unter Art. 19 Abs. 1 BetmG vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2831 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Verteidigung brachte in Bezug Ziff. 2.3 der Anklageschrift vor, dass dem Be- schuldigten das Veräussern durch G.________ nicht zur Last gelegt werden könne (pag. 2961 f.). Entsprechend dem Beweisergebnis agierte G.________ als Läufer des Beschuldigten (vgl. Ausführungen unter Ziff. 10.4 hiervor). Ziff. 2.3 der Ankla- geschrift wurde als bandenmässig begangen angeklagt. An dieser Stelle kann auf die Ausführungen unter Ziff. 16.2 hiernach verwiesen werden. Betreffend Ziff. 2.4 und Ziff. 2.5 der Anklageschrift rügt die Verteidigung, dass dem Beschuldigten die Handlungen (Veräusserung und Anstalten treffen zur Ver- äusserung) von D.________ nicht angerechnet werden könnten und der Beschul- digte daher lediglich wegen Besitz der Drogen verurteilt werden könne (pag. 2961 f.). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, D.________ habe den Besitz, die Veräusserung und das Anstalten treffen zum Veräussern im Auftrag des Beschuldigten begangen (pag. 2628). Damit wird entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft eine mittäterschaftliche Begehung umschrieben. Mittäter- schaft ist bei allen Tatbeständen von Art. 19 Abs.1 BetmG denkbar und strafbar. Sie ist bei Betäubungsmitteldelikten grundsätzlich anzunehmen, wenn der Betref- fende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auf fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N.138 zu Art. 19). Eine mittäterschaftliche Begehung ist vorliegend zu bejahen. Der Beschuldigte er- hielt, portionierte und beförderte die Drogen, übergab sie D.________ und gab die- sem die Endabnehmer bekannt. D.________ wurde vom Beschuldigten genau in- struiert, an wen die Drogen und zu welchem Preis diese zu verkaufen sind. D.________ hat daraufhin im Auftrag des Beschuldigten die Drogen verkauft. Da- mit ist eine mittäterschaftliche Begehung zu bejahen und die Handlungen von D.________ sind dem Beschuldigten anzurechnen. In Bezug auf das Anstalten treffen zum Veräussern (Ziff. 2.4, Ziff. 2.5 und Ziff. 2.7 der Anklageschrift) ist Folgendes zu bemerken: 40 Das Gesetz stellt damit Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art unter Strafe, die gegeben sind, bevor die Tat die Stufe des Versuchs erreicht hat (BGE 106 IV 74 E. 3; BGE 112 IV 109 E. 3b). Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG können folglich nur angenommen werden, solange der Täter mit der Ausführung der strafbaren Handlung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis f BetmG noch nicht begon- nen (vgl. Art. 21 Abs. 1 StGB) und damit jene Tätigkeit noch nicht ausgeführt hat, die nach seinem Plan auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (BGE 71 IV 211). Blosse Absichten und Pläne reichen hierfür nicht (BGE 117 IV 309, E. 1.a). Die deliktische Bestimmung des Verhaltens des Täters muss vom äusseren Erscheinungsbild her klar erkennbar sein (BGE 117 IV 309, E.1.d) bzw. der Entschluss des Täters muss sich in bestimmten Handlungen äussern (BGE 117 IV 309, E.1.a). Diese Recht- sprechung gilt auch für das revidierte BetmG (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2013 vom 4. November 2013, E. 2.1 f.). Gemäss Beweisergebnis waren die 118 Gramm Heroingemisch (Ziff. 2.4), die ca. 58 Gramm Kokaingemisch (Ziff. 2.5) sowie die 292 Gramm Heroingemisch (Ziff. 2.7) in der Wohnung in Ostermundigen aufgefunden worden, von welcher D.________ jeweils im Auftrag des Beschuldigten die Drogen an die Endabnehmer verkaufte. Die Drogen waren zum Verkauf bestimmt. Einzig durch die Inhaftierung von D.________ haben die Veräusserungen nicht stattgefunden. Die Abnehmer von D.________ waren durch den Beschuldigten vorbestimmt und änderten sich nicht. Sie haben regelmässig Drogen von D.________ bezogen. Die bereits be- kannten Abnehmer wären durch weitere Drogen beliefert worden, die sich in der Wohnung in Ostermundigen befunden haben. Aufgrund der Instruktion von D.________, der festen Abnehmer und den bereits erfolgten Übergaben der Dro- gen waren für den Beschuldigten keine speziellen oder weiteren Vorkehrungen notwendig, um die Drogen zu verkaufen, ausser die Preisgabe des Verstecks der 292 Gramm an D.________. Es ist einzig dem Zufall zuzusprechen, dass die in der Wohnung sichergestellten Drogen durch D.________ im Auftrag des Beschuldigten nicht mehr verkauft worden sind. Folglich ist der Tatbestand des Anstalten Treffens zum Veräussern in diesen Anklagepunkten zu bejahen. Schliesslich hat der Beschuldigte in allen Punkten vorsätzlich gehandelt. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte mithin für folgende Tathandlungen strafrechtlich zu verantworten: - Besitz, Befördern und Veräussern von mindestens 4‘500 Gramm Heroingemisch von Juni 2013 bis April 2014; - Besitz, Befördern und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokaingemisch von Juni 2013 bis April 2014; - Besitz, Herstellen und Veräussern von ca. 2‘500 Gramm Heroingemisch von An- fang April 2014 bis Ende Mai 2014; - Besitz und Veräussern von 1‘045 Gramm Heroingemisch sowie Anstalten treffen zum Veräussern von 118 Gramm Heroingemisch von ca. 21.5.2014 bis 18.6.2014; 41 - Besitz und Veräussern von insgesamt 75 Gramm Kokaingemisch sowie Anstal- ten treffen zum Veräussern von ca. 58 Gramm Kokaingemisch von ca. 21.5.2014 bis 18.6.2014; - Erwerb, Besitz und Befördern von ca. 11‘650 Gramm Heroingemisch und davon Veräussern von mindestens 400 Gramm Heroingemisch am 16.6.2014 sowie Anstalten treffen zum Veräussern von 994 Gramm Heroingemisch am 17.6.2014; - Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von 292 Gramm Heroingemisch. 16. Subsumtion unter die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG 16.1 Mengenmässige Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) Die mengenmässige Qualifikation wird von Seiten der Verteidigung nicht bestritten. Es kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von folgenden Drogenmengen ausgegangen werden: Ziffer der AKS Gemisch Reine Menge Drogenart Ziff. 2.1 4‘500 Gramm 900 Gramm Heroin Ziff. 2.3 2‘500 Gramm 400 Gramm Heroin Ziff. 2.4 1‘163 Gramm 186 Gramm Heroin Ziff. 2.6* 10‘500 Gramm 4‘558.1 Gramm Heroin Ziff. 2.6.1 400 Gramm 212 Gramm Heroin Ziff. 2.6.2 994 Gramm 576.5 Gramm Heroin Ziff. 2.7 292 Gramm 42 Gramm Heroin Total 20‘349 Gramm 6‘874.6 Gramm Heroin Ziff. 2.2 30 Gramm 10.5 Gramm Kokain Ziff. 2.5 133 Gramm 45 Gramm Kokain Total 163 Gramm 55.5 Gramm Kokain *10‘500 Gramm Heroingemisch entsprechen den in der Wohnung in Y.________/SO sichergestellten Drogen. Der Beschuldigte erfüllt damit den Tatbestand der mengenmässig qualifizierten Wi- derhandlung gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. hierzu auch pag. 2833 ff., S. 46 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die in ständiger Rechtsprechung festgelegte «Grenze» von 12 Gramm reinem Heroin und 18 Gramm reinem Kokain wurden mehrfach überschritten. 16.2 Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass lediglich Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.3 der Anklageschrift bandenmässig angeklagt wurden (pag. 2628). Folglich beziehen sich die nachfol- genden Ausführungen einzig auf diese Anklagepunkte. 42 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusser- ten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmäs- sige Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Wesentlich für den Begriff der Bande ist der Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter in einem Masse, dass von einem stabilen Team ge- sprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (BGE 132 IV 132 E. 5.2). In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Banden- mässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2011 vom 16. September 2011, E. 2.2.1). Wie bereits erwähnt (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. II hiervor) genügt die Um- schreibung der Bandenmässigkeit in der vorliegenden Anklageschrift dem Ankla- gegrundsatz. I.________ übernahm in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 min- destens 4‘500 Gramm Heroingemisch und 30 Gramm Kokaingemisch vom Be- schuldigten bzw. dessen Läufer. Die zahlreichen Treffen, bei welchen nicht jedes Mal Drogen übergeben wurde, fanden meistens mit G.________ statt. G.________ holte zudem in der Wohnung in Y.________/SO mindestens vier Mal im Auftrag des Beschuldigten Drogen ab und informierte diesen entsprechend. Das Zusam- menspiel von G.________ und dem Beschuldigten ist klar erkennbar. Der Beschul- digte agierte durch seinen Läufer G.________. Sie waren in ein gut organisiertes und arbeitsteilig operierendes Netz eingebunden. G.________ war der Läufer, be- diente Abnehmer und transportierte die Drogen, während der Beschuldigte portio- nierte und koordinierte. Die Zusammenarbeit dauerte gut ein Jahr und war zeitin- tensiv. Der Wille des Beschuldigten, mit G.________ zusammenzuarbeiten, hat sich in diesen Punkten auf eine Vielzahl von Delikten bezogen, zumal bereits mehr- fach Delikte gemeinsam begangen worden sind. Die Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und G.________ wurde ferner erst nach der Anhaltung von letzterem beendet. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 2839 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) ist die banden- mässige Begehung von Ziff. 2.1 bis 2.3 der Anklageschrift folglich zu bejahen. 16.3 Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG) Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Der Wortlaut dieser Norm stimmt mit dem Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB überein. Für eine unterschiedliche Anwendung dieser Bestimmungen besteht kein Anlass (BGE 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f. mit Hinweisen). Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000 Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3 S. 192, 253 E. 2.2 S. 255 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2013 43 vom 31.1.2014 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus vor- aus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbs- mässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191 f.; Urteil des Bundesge- richts 6B_88/2009 vom 29.10.2009 E. 5.2.2 mit Hinweis). Nach der Rechtspre- chung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Ein- zelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und er- zielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Beru- fes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; je mit Hinweis; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24.4.2015 E. 3.2). Bei der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit muss ein Anstalten treffen ausscheiden (BGE 129 IV 195 f.). Eine Versuchs- Konstellation, in welcher die Schwelle zum qualifizierten Delikt überschritten wird, ist bei der Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG kaum denkbar, weil mit einem Anstalten treffen allein typischerweise kein grosser Umsatz bzw. kein Ge- winn erzielt werden kann (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 235 zu Art. 19). Dem Beweisergebnis ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte von I.________ pro 100 Gramm Heroingemisch CHF 2‘000.00 bzw. für ein Gramm Kokaingemisch CHF 50.00 verlangte (vgl. hierzu auch pag. 2841, S. 54 der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Alleine durch I.________ erzielte der Beschuldigte damit be- reits einen Umsatz von CHF 91‘500.00 (4‘500 Gramm Heroingemisch à CHF 2‘000.00 und 30 Gramm Kokaingemisch à CHF 50.00). Durch D.________ wurden 50 Gramm Heroingemisch für CHF 1‘500.00 bzw. 5 Gramm Kokain für ca. CHF 400.00 verkauft (pag. 1083 ff.). D.________ erlangte seinerseits mit dem Verkauf des übergebenen Heroin- und Kokaingemischs einen Betrag von insge- samt CHF 18'200.00 (Aussagen D.________ pag. 1078 f., Z. 491 ff.; pag. 2841, S. 54 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Nach den Aussagen der Beteiligten lag der Preis für 100 Gramm Heroingemisch damit zwischen CHF 2‘000.00 und CHF 3‘000.00 bzw. für 5 Gramm Kokaingemisch zwischen CHF 250.00 und CHF 400.00. Der Reinheitsgrad des durch I.________ und D.________ verkauften Heroins lag jeweils zwischen 16 – 20% (vgl. Aus- führungen Ziff. III hiervor). Im Hinblick auf die vorgenannten Preise ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte durch die Veräusserung der weiteren 2‘500 Gramm Heroingemisch Anfang April 2014 (Ziff. 2.3 der Anklageschrift; Reinheitsgrad 16%) weitere CHF 50‘000.00 und für die Veräusserung der 400 Gramm Heroingemisch am 16.6.2014 (Ziff. 2.6.1 der Anklageschrift; Reinheitsgrad 53%) nochmals ungefähr CHF 8‘000.00 erzielte (in dubio wird mit einem Preis von CHF 2‘000.00 pro 100 Gramm gerechnet, ob- wohl bezüglich der 400 Gramm Heroingemisch vom 16.6.2014 aufgrund des hohen Reinheitsgrads nahe liegt, dass der Beschuldigte dafür einen höheren Preis erziel- te). Insgesamt erarbeitete der Beschuldigte damit nachweislich einen Umsatz von 44 ungefähr CHF 167‘700.00. Damit ist die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit er- füllt. Es hat diesbezüglich ein Schuldspruch zu erfolgen. V. Strafzumessung 17. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und dem Doppelverwertungsverbot verwiesen werden (pag. 2841 ff., S. 54 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB bei ge- werbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Straf- schärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgese- hen ist. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die De- liktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Ge- schehens erscheinen (BGE 116 IV 121 E. 2b/aa, Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 vom 10.9.2013 E. 1.3.1). Der Beschuldigte hat sich der dreifach qualifizierten – mengen-, banden- und ge- werbsmässig begangenen – Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht. Sämtliche Delikte betreffen den Handel mit Heroin und Kokain, beschlagen den gleichen Zeitraum, sind durch ähnliches Vorgehen begangen und aus demselben wirtschaftlichen Zweck begangen worden. Alle Delikte sind unmittelbar miteinander verbunden, weshalb vorliegend in der Delinquenz des Beschuldigten nicht von ei- nem zeitlichen Unterbruch die Rede sein kann. Die Strafandrohung für qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Trotz dem Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG (Anstaltentreffen) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Um- stände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). Der massgebliche (ordentliche) Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, mit der Möglichkeit einer kombinier- ten Geldstrafe. Es kann vorweggenommen werden, dass aufgrund der Höhe der auszufällenden Strafe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Die Kammer hat wie bereits erwähnt das Verbot der reformatio in peius zu beach- ten, weshalb sie an die Maximalstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe gebunden ist. Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und 45 in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 18. Konkrete Strafe 18.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Geschütztes Rechtsgut bei den Widerhandlungen gegen das BetmG ist die öffentli- che Gesundheit. Diese wurde vorliegend mit 6‘874.6 Gramm reinem Heroin und 55.5 Gramm reinem Kokain in erheblichem Masse gefährdet. Die für die Qualifika- tion erforderliche Menge (12 Gramm reines Heroin, 18 Gramm reines Kokain) wur- de um das zirka 572-fache bzw. 3-fache und damit deutlich überschritten. Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung und der Verwerflichkeit des Han- delns bleibt anzumerken, dass der Beschuldigte innerhalb des Drogenrings eine mittlere bis höhere Hierarchiestufe einnahm. Er betätigte sich als Zwischenhändler und hatte keinen Kontakt zu den Endabnehmern. Der Beschuldigte agierte profes- sionell. So änderte er mehrfach seine Mobiltelefonnummern, ging mehrere Male ins Ausland, brauchte verschiedene Identitäten und mietete auch verschiedene Woh- nungen an. Die Kommunikation zwischen den Beteiligten erfolgte mit Hilfe von Co- dewörtern («Junge», «Mädchen» etc.). Der Beschuldigte bediente sich ferner ver- schiedener Läufer und musste damit nicht immer persönlich mit seinen Abnehmern in Kontakt treten. Gerade auch die Zusammenarbeit mit dem Läufer G.________ und dem Abnehmer I.________ war zeitintensiv. Die bandenmässige Zusammena- rbeit mit G.________ endete schliesslich erst, als dieser von der Polizei angehalten wurde. Der Beschuldigte tätigte seinen Drogenhandel während gut einem Jahr. Die vom Beschuldigten gehandelten Mengen sind beträchtlich. Besonders beachtlich ist dabei, dass er in einer Lieferung mit gut 11‘650.00 Gramm Heroingemisch auf einmal bedient wurde. Der Beschuldigte handelte zudem nicht nur mit Heroin, son- dern auch mit Kokain – jedoch in deutlich geringeren Mengen. Der Beschuldigte hat sich ferner nicht nur wegen Erwerb, Besitz, Befördern (insbesondere im men- genmässig grössten Anklagepunkt) sowie Anstalten treffen zum Veräussern zu verantworten, sondern auch mehrmals bezüglich der Veräusserung. Verschulden- serhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte nicht nur wegen der mengenmäs- sigen Qualifikation, sondern auch wegen banden- und gewerbsmässiger Begehung verurteilt wird. Die Mehrfachqualifikation wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus. Die aufgewandte kriminelle Energie des Beschuldigten war erheblich. Er machte sich keine Gedanken über die Endabnehmer, die gehandelten Drogen- mengen oder über die Gefahr, die von den Drogen ausging. Sein Handeln war da- mit verwerflich. In Anbetracht des Gesagten liegt das Verschulden des Beschuldigten im Verhältnis zum Strafrahmen im mittelschweren Bereich. Eine Strafe von 116 Monaten ist an- gemessen. 46 18.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre gegeben gewesen. Der Beschuldigte hätte einer ehrlichen Arbeit nachgehen können, um Geld zu verdienen. Er war nicht drogenab- hängig und hätte sich daher leicht von den Drogengeschäften distanzieren können. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 18.3 Verschuldensunabhängige Tatkomponente In denjenigen Fällen, bei welchen es beim Anstalten treffen zum Veräussern ge- blieben ist (Ziff. 2.4, 2.5, 2.6.2 und Ziff. 2.7), ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG zu berücksichtigen, dass die Drogen faktisch nicht in Umlauf ge- bracht worden sind. Dies ist jedoch nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Die Drogen wurden lediglich aufgrund der Inhaftierung der Betei- ligten bzw. der Beschlagnahmungen aus dem Verkehr geschafft. Der Beschuldigte selber hatte seinerseits alles in seinem üblichen Aufgabengebiet stehende getan, um die Drogen zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen. 1‘404.00 Gramm Heroin- gemisch (118 Gramm nach Ziff. 2.4, 994 Gramm nach Ziff. 2.6.2 zzgl. 292 Gramm gemäss Ziff. 2.7 der Anklageschrift) der insgesamt 20‘349 Gramm Heroingemisch bzw. 58 Gramm Kokaingemisch (Ziff. 2.5 der Anklageschrift) der insgesamt 163 Gramm Kokaingemisch betreffen das Anstalten treffen. Im Vergleich zur Gesamt- menge handelt es sich dabei um einen bescheidenen Anteil. Unter diesen Umstän- den und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher nur eine leichte Redukti- on der Strafe – im Rahmen von 10 Monaten – gerechtfertigt (vgl. pag. 2846, S. 59 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Zusammengefasst erachtet die Kammer nach Berücksichtigung der Tatkomponen- ten eine Strafe von 106 Monaten als angemessen. 18.4 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt Folgendes zu den Täterkomponenten fest (pag. 2847 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): […] A.________ wurde am ________ in Fier / Albanien geboren. Seine Kindheit verbrachte er sodann zusammen mit seinen beiden Brüdern und der Schwester bei den Eltern in Durrës / Albanien. Sein Vater sei Kriegsveteran und Journalist gewesen. Seine Mutter habe als Lehrerin gearbeitet. Beide El- tern seien bereits verstorben. Nach der obligatorischen Schule habe er als Automechaniker gearbei- tet. Anschliessend habe er die Hochschule bei der Universität in Tirana / Albanien im Bereich Ge- schichte und Geographie erfolgreich absolviert und zwei Jahre als Lehrer gearbeitet. Dann habe er geheiratet und sie hätten zwei Kinder bekommen. Von seiner Frau habe er sich 2003 wegen finanziel- len Problemen scheiden lassen. Sowohl sie wie auch die beiden Kinder würden heute in Deutschland leben. Mit seiner neuen Freundin habe er zusammen in einem Haus in Albanien gelebt. Er selber ha- be auch noch bei der Bahn gearbeitet und dabei ca. EURO 400 pro Monat erhalten. Während des Krieges sei er 1980 als Motorfahrer und Techniker im Motorbereich bei der Marine tätig gewesen. In seiner Freizeit lerne er Geschichte. Als sein Hobby bezeichnet er die Geographie. 47 Die gemachten Ausführungen zeigen, dass A.________ eigentlich ein normales Leben führte. An- haltspunkte für beispielsweise eine mögliche schwere Kindheit- und Jugendzeit oder einem Kulturkon- flikt lassen sich keine finden. Auch wenn ein Leben in Albanien sicherlich nicht einfach ist, konnte A.________ eine Ausbildung zum Lehrer abschliessen und auch auf diesem Beruf arbeiten. Seine persönlichen Verhältnisse sind deshalb insgesamt als neutral zu werten (vgl. dazu Basler Kommentar, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47 StGB). Gemäss dem schweizerischen Strafregisterauszug weist A.________ hier keine Vorstrafen auf (pag. 2725). Hingegen zeigt eine Meldung von Interpol Tirana, dass er am 18. August 2005 verhaftet wurde. Am 12. März 2011 wurde er durch den "Court of serious crime" in Tirana wegen eines Bank- raubes zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt. Am 28. September 2011 wurde er aus dem Gefängnis entlassen (vgl. dazu pag. 2551 ff., pag. 2564). Dieser Umstand ist nachfolgend straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Basler Kommentar, 3. Auflage, N 130 ff. zu Art. 47 StGB). Zu seinem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich A.________ kor- rekt und anständig verhielt. Während seinen Einvernahmen gestand er zwar gewisse Punkte ein. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass dies mehrheitlich Eingeständnisse zu Sachen waren, welche der Po- lizei bereits bekannt und belegt waren. Bei diesem Punkt kann ihm somit keine Reduktion gewährt werden. Das gleiche gilt auch für das Element "Einsicht und Reue", denn auch in der Hauptverhand- lung bezeichnete er sich immer noch als "ein schlechter Wurm" (vgl. dazu pag. 2766, Zeile 11 ff.) und schob eine höherer Rolle als jene des "kleinen Arbeiters" weit von sich. Zwar weinte er auch wieder- holt in der Hauptverhandlung. Beim Gericht erweckte dies aber vielmehr den Eindruck, dass er sich - angesichts der drohenden längeren Freiheitsstrafe - mehr um sich selbst Willen bedauert als seine begangenen Taten. Gemäss dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 06. August 2015 verhielt sich A.________ bis jetzt unauffällig und es kam zu keinen Problemen. Seine geleistete Arbeit wurde als gut bis sogar leicht darüber eingestuft (vgl. dazu pag. 2717 f.). Das Gericht anerkennt diesen Um- stand. Da ein korrektes Verhalten im Vollzug jedoch vorausgesetzt werden darf, vermag sich dieser Punkt auf die Strafzumessung nicht auszuwirken. Zur Strafempfindlichkeit ist festzuhalten, dass A.________ zum Urteilszeitpunkt bereits 51 Jahre alt ist. Gemäss Basler Kommentar, N 155 zu Art. 47 StGB, ist hierbei aber noch nicht von einem Alter auszugehen, welches sich strafmindernd auswirken könnte. Hinzu kommt, dass er nur gerade 1.5 Jahre nach seiner Haftentlassung in Tirana erneut mit deliktischem Handeln begann. Die damalige Gefängnisstrafe von zehn Jahren entfaltete offensichtlich keine entsprechende Wirkung auf A.________. In seinem Fall ist somit von keiner erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Als Fazit zu den Täterkomponenten ist folglich festzuhalten, dass sich hier auf Grund der Vorstrafe ei- ne leichte Erhöhung abzeichnet. Minderungsgründe sind demgegenüber keine gegeben. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschlies- sen. Das Verhalten des Beschuldigten, welcher jeweils erst auf entsprechende Er- mittlungsergebnisse hin Teilgeständnisse ablegte, lässt keinen «Geständnisrabatt» zu. Ferner ist die Vorstrafe des Beschuldigten zwar nicht einschlägig, in Anbetracht der beträchtlichen Strafe und der Schwere des Delikts ist eine leichte Erhöhung der Strafe jedoch angezeigt. Auch dem aktuellen Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass der Be- schuldigte keine weiteren Vorstrafen hat (pag. 2933). Der Führungsbericht vom 48 3.2.2016 von der Justizvollzugsanstalt Lenzburg stellt dem Beschuldigten ferner ein gutes Arbeits- und Führungszeugnis aus (pag. 2930 f.). Aufgrund des Gesagten rechtfertigt sich eine leichte Erhöhung der Strafe auf nun- mehr 112 Monate, ausmachend 9 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe. 19. Anrechnung der ausgestandenen Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17.6.2014 in Haft. Am 22.10.2015 hat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug angetreten (pag. 2880; pag. 2882; pag. 2900). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft dauerte damit 492 Tage. Sowohl die Untersuchungs-, Sicherheitshaft als auch der vorzeitige Strafvollzug sind dem Beschuldigten an die Haftstrafe anzurechnen. VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die für die Einstellung des Verfahrens ausgeschiedenen und dem Kanton Bern auferlegten Verfahrenskosten (10% der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘500.00) und die Parteientschädigung (12 Stunden à CHF 200.00 zzgl. MwSt., ausmachend CHF 2‘700.00) sind in Rechtskraft erwachsen. Die restanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 84‘312.65 (pag. 2783; pag. 2850). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die restanz- lichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 84‘312.65, zu bezahlen. 20.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Verfahren wer- den die Verfahrenskosten auf CHF 3‘000.00, inkl. Kosten der Beteiligung der Staatsanwaltschaft, festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Entsprechend werden ihm die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘000.00 zur Bezahlung aufer- legt. 21. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 21.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fürsprecher B.________ reichte am 28.8.2015 die Honorarnote für das erstinstanz- liche Verfahren ein (pag. 2780). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet 49 die Kammer den ausgewiesenen Aufwand als angemessen (vgl. pag. 2850 f., S. 63 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Fürsprecher B.________ mit CHF 22‘550.10 entschädigt. Der Beschuldigte unter- liegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich machte Fürsprecher B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 24.7.2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 14‘479.00 geltend (65 Stunden Aufwand à CHF 200.00, ausmachend CHF 13‘000.00; zzgl. Auslagen von CHF 406.50 und MwSt. von CHF 1‘072.50). Als volles Honorar machte er einen Stundenansatz von CHF 250.00 geltend (pag. 3033). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend wird Für- sprecher B.________ zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00 mit CHF 14‘479.00 entschädigt. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 22. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen unter Ziff. IV.1 bis Ziff. IV.4 sind in Rechtskraft erwachsen (pag. 2785). Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 2851, S. 64 der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung). 23. DNA und erkennungsdienstliche Daten Beim Beschuldigten wurden ein DNA-Profil erstellt und biometrisch erkennungs- dienstliche Daten angelegt (pag. 1786 f.). Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Dementsprechend ist die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist bzw. nach Voll- zug der Freiheitsstrafe durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). 50 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 28.8.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblichen begangen von ca. September 2004 bis Ende Januar 2005 durch Verarbeiten und Veräussern von ca. 60 Gramm Heroingemisch eingestellt wurde; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00 an den Kanton Bern; und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2‘700.00 (12 Stunden, inkl. MwSt.) an Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________. 2. Weiter verfügt wurde: 2.1 Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien – die sich teilweise beim IRM bzw. beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern befinden – zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). 2.2 Folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - 1 SIM-Karte WIND - 1 Natel Nokia, schwarz/silber, mit SIM-Karte LEBARA ________ 2.3 Die beiden Notizzettel sowie der albanische Ausweis, lautend auf F.________, bei den Akten verbleiben. 2.4 Die sichergestellten Kleidungsstücke, die sich zurzeit beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern befinden, nach Rechtskraft A.________ zu Han- den seiner Effekten herausgegeben werden. 2.5 Der Betrag von insgesamt CHF 22‘598.00 eingezogen wird (Art. 70 StGB). 51 II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbs- mässig qualifiziert sowie teilweise bandenmässig (Ziff. 1 bis Ziff. 3 hiernach) began- gen von Juni 2013 bis am 18.6.2014 resp. festgestellt am 19.11.2014 in Bern, Ostermun- digen, Bolligen, Y.________/SO, Rüfenacht, Münsingen, St. Gallen, Genf und evtl. an- derswo, wie folgt begangen durch: 1. Besitz, Befördern und Veräussern von mindestens 4‘500 Gramm Heroingemisch an I.________, dies gemeinsam mit G.________ von Juni 2013 bis April 2014 in Bern, Rüfenacht oder Münsingen und evtl. anderswo; 2. Besitz, Befördern und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokaingemisch an I.________, dies gemeinsam mit G.________ von Juni 2013 bis April 2014 in Bern, Rüfenacht oder Münsingen und evtl. anderswo; 3. Besitz, Herstellen und Veräussern von ca. 2‘500 Gramm Heroingemisch an unbe- kannte Abnehmer, dies gemeinsam mit G.________ von anfangs April 2014 bis Ende Mai 2014 in Y.________/SO und evtl. anderswo; 4. Besitz und Veräussern von insgesamt 1‘045 Gramm Heroingemisch sowie Anstal- ten treffen zum Veräussern von 118 Gramm Heroingemisch an unbekannte Abneh- mer, dies gemeinsam mit D.________ von ca. 21.5.2014 bis 18.6.2014 in Ostermun- digen, Bern, Bolligen und evtl. anderswo; 5. Besitz und Veräussern von insgesamt 75 Gramm Kokaingemisch sowie Anstalten treffen zum Veräussern von ca. 58 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Abnehmer, dies gemeinsam mit D.________ von ca. 21.5.2014 bis 18.6.2014 in Os- termundigen, Bern und evtl. anderswo; 6. Erwerb, Besitz und Befördern von ca. 11‘650 Gramm Heroingemisch in Y.________/SO, davon: 6.1. Veräussern von mindestens 400 Gramm Heroingemisch an einen unbekannten Abnehmer, dies gemeinsam mit E.________ am 16.6.2014 in St. Gallen; 6.2. Anstalten treffen zum Veräussern von 994 Gramm Heroingemisch, dies ge- meinsam mit E.________ am 17.6.2014 in Y.________/SO, Genf und evtl. an- derswo; 7. Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von ca. 292 Gramm Heroingemisch, festgestellt am 19.11.2014 in Ostermundigen; und wird in Anwendung der Art. 40, 47, 51 StGB 19 Abs. 1 Bst. a, b, c, d, g, 19 Abs. 2 Bst. a, b, c, 19 Abs. 3 Bst. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 52 verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 492 Tagen (17.6.2014 bis 21.10.2015) und des vorzeitigen Strafantritts ab dem 22.10.2015. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 84‘312.65. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘000.00. III. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 75.75 200.00 CHF 15'150.00 amtliche Ents. Praktikant 37.25 100.00 CHF 3'725.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 2'004.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'879.70 CHF 1'670.40 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 22'550.10 volles Honorar 250.00 CHF 18'937.50 volles Honorar Praktikant 125.00 CHF 4'656.25 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2'004.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 25'598.45 CHF 2'047.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 27'646.35 nachforderbarer Betrag CHF 5'096.25 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 22‘550.10 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘096.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 53 Stunden Satz amtliche Entschädigung 65.00 200.00 CHF 13'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 406.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'406.50 CHF 1'072.50 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14'479.00 volles Honorar 250.00 CHF 16'250.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 406.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'656.50 CHF 1'332.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 17'989.00 nachforderbarer Betrag CHF 3'510.00 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14‘479.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘510.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister (unverzüglich, nur Dispositiv) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (unverzüglich, Dispositiv und Begründung) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (innert 10 Tagen, Dis- positiv und Begründung) - der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (unverzüglich, nur Dispositiv) - dem Bundesamt für Polizei (innert 10 Tagen, nur Dispositiv) 54 Bern, 7. August 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 55