A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein anteilmässiges Unterliegen (9/10) entfallende Entschädigung von CHF 6‘583.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr.________ und .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).