1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Für das Verfahren vor oberer Instanz wird 1/10 der Verfahrenskosten von total CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 400.00, ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren, Fürsprecher D.________, wird entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil (pag. 904) und der Verfügung vom 10. September 2015 (pag. 1005 ff.) wie folgt bestimmt: