1. der groben Verkehrsregelverletzungen, mehrfach begangen am 03.10.2014 in Derendingen SO (Anklageschrift Ziff. 8); 1.1. durch Missachten des Vortritts beim Einbiegen in Hauptstrasse bei eingeschränkter Sicht (Luzernstrasse, Höhe Liegenschaften Nr. 6b/8; Ziff. III. 8.1 des erstinstanzlichen Urteils); 1.2. durch Überholen eines (linksabbiegenden) Mähdreschers, ohne die Gewissheit zu haben, dass der dafür benötigte Raum frei ist (Luzernstrasse, nach Bahnunterführung, auf Höhe Einmündung Deitingenstrasse; Ziff. III. 7. des erstinstanzlichen Urteils). III.