der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 15.06.2012 für eine Teilstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte teilbedingte Vollzug widerrufen (PEN 15 427) und festgestellt wurde, dass die Untersuchungshaft im Umfang von 77 Tagessätzen gemäss Urteil vom 15.06.2012 bereits an den unbedingten Strafteil von 80 Tagessätzen angerechnet worden ist und somit die Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu vollziehen ist; die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren PEN 15 427 von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden. 31 F. weiter verfügt wurde: