2. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 29.03.2013, evtl. 30. oder 31.03.2013 in Niederdorf BL zum Nachteil von C.________ (Anklageschrift Ziff. 2.4); 3. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 29.03.2013, evtl. 30. oder 31.03.2013 in Niederdorf BL zum Nachteil von C.________ (Anklageschrift Ziff. 3.4); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: