das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen am 24.04.2013 um die Mittagszeit in Egerkingen SO (Anklageschrift Ziff. 5) mangels gültigen Strafantrags eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 29.03.2013, evtl. 30. oder 31.03.2013 in Niederdorf BL zum Nachteil von C.________ (Anklageschrift Ziff. 1.4);