Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein anteilmässiges Unterliegen (9/10) entfallende Entschädigung von CHF 6‘583.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Differenz zum vollen Honorar ergibt sich aufgrund des (einzig) geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 200.00 nicht.