Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für noch angemessen erachteten Kostennote vom 12. April 2016 (pag. 1159) auf CHF 7‘314.50 festgesetzt (amtliche Entschädigung CHF 5‘800.00 [29.00 Stunden à CHF 200.00], Reisezuschlag CHF 450.00, Auslagen CHF 522.70, MwSt CHF 541.80). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein anteilmässiges Unterliegen (9/10) entfallende Entschädigung von CHF 6‘583.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).