26 b) Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4‘000.00 (Art. 24 Bst. b VKD), ausmachend CHF 3‘600.00, aufzuerlegen. 1/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.