Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 17'824.20, aufzuerlegen, unter gleichzeitiger Verrechnung mit dem rechtskräftig beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 184.45 (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. Ziff. I. 5. Bst. F. 3. vorne).