17. Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für die ergangenen Schuldsprüche – trotz der vorgenommenen Abänderungen zu Gunsten des Beschuldigten – eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen (wie die Vorinstanz und entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 348 Tagen (vom 3. Oktober 2014 bis 15. September 2015) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 16. September 2015 vorzeitig angetreten worden ist. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen (Art. 42 f. StGB;