Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte die schwierigen Umstände bzw. die Not und Bedürftigkeit seiner Familie als aus seiner Sicht quasi «rechtfertigende Motive» vorschiebt, anstatt sein eigenes strafbares Handeln ernsthaft zu reflektieren (pag. 961, S. 50 der Urteilsbegründung). Das Verhalten des Beschuldigten vor Gericht ist nicht zu beanstanden. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und ist nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.