b) Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist nur teilweise geständig. Er gab im Verlauf der Untersuchung nach und nach jene Vorwürfe zu, welche ihm aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Eine Strafminderung infolge Kooperation oder Geständnisbereitschaft ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte die schwierigen Umstände bzw. die Not und Bedürftigkeit seiner Familie als aus seiner Sicht quasi «rechtfertigende Motive» vorschiebt, anstatt sein eigenes strafbares Handeln ernsthaft zu reflektieren (pag.