Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutreffend dargelegt. Einzig die Verurteilung in Mazedonien ist – soweit ersichtlich – nicht einschlägig, die übrigen Vorstrafen sind jedoch einschlägig. Der Beschuldigte zeigte sich von den bisherigen Verurteilungen und dem Vollzug von Freiheitsstrafen unbeeindruckt und offenbarte eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem, weshalb sich die mehrfachen Vorstrafen ganz erheblich straferhöhend auszuwirken haben.