Die vielen Vorstrafen vermochten den Beschuldigten trotz teilweiser Untersuchungshaft und mehrjährigem Strafvollzug ganz offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Betreffend Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Urkundendelikte und Verletzung der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften bestehen einschlägige Vorstrafen. Die Anzahl Vorstrafen und die Tatsache, dass diese teilweise einschlägig sind, ist negativ zu gewichten. Die Strafe muss gestützt auf die offensichtliche Unbelehrbarkeit des Beschuldigten markant erhöht werden.