Der Beschuldigte führte aus, er habe einerseits Probleme mit seiner Familie gehabt und andererseits habe eine Einreisesperre für den Schengenraum bestanden, weshalb er seinen Familiennamen von T.________ in A.________ geändert habe, was problemlos möglich sei, wenn man in einem Land nicht vorbestraft sei. Er besitzt aktuell einen gültigen Reisepass der Republik Serbien, lautend auf den Namen A.________ (pag. 267).