16. Täterkomponenten a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 959 ff., S. 48 ff. der Urteilsbegründung): Zum Vorleben liegen einzig verschiedene, nicht überprüfbare Angaben des Beschuldigten vor, welche teilweise voneinander abweichen. Der Beschuldigte wurde insbesondere am 19.02.2015 und am 25.03.2015 durch die Staatsanwaltschaft sowie im Rahmen der Hauptverhandlung durch das Gericht befragt (pag. 598 ff.; 633 f.; 876 ff.). Zusammenfassend gab er an, er sei mit dem Familienname T.________ in Skopje/Mazedonien geboren worden.