Das Tatverschulden ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten – in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – als mittelschwer zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung in fünf Fällen, für sich alleine beurteilt, eine Strafe von 18 Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips resultieren 12 Monate Freiheitsstrafe. 15.8 Fazit Asperation