Er tat dies, um der Polizei zu entkommen. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte reagierte während der Fahrt immer wieder mit neuen Entscheiden auf die jeweiligen neuen Verkehrssituationen. Das Tatverschulden ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten – in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – als mittelschwer zu bezeichnen.