22 führte und deshalb im Rahmen der Strafzumessung neutral zu gewichten ist (Doppelverwertungsverbot). Negativ wirkt sich indes aus, dass die Fluchtfahrt des Beschuldigten erst gestoppt wurde, als dieser die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Der Beschuldigte beging die Verkehrsregelverletzungen wissentlich und willentlich und nahm hierbei eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mindestens in Kauf. Er tat dies, um der Polizei zu entkommen.