Dass nichts Schlimmeres passiert ist, ist letztlich nur dem Zufall zu verdanken. Die Verletzungen des mit Art. 90 Abs. 2 SVG geschützten Rechtsguts der allgemeinen Verkehrssicherheit wiegen recht schwer (Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe). Der Beschuldigte verhielt sich gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern absolut rücksichtslos, was jedoch bereits zur Qualifizierung der Verkehrsregelverletzungen