Nichtanpassen der Geschwindigkeit und unvorsichtiges Überholen; Phase 3: Rechtsüberholen; Phase 4: unvorsichtiges Überholen; Phase 5: Nichtanpassen der Geschwindigkeit und unvorsichtiges Überholen). Die durch das Verhalten des Beschuldigten geschaffene Gefahr war nicht nur erheblich und konkret, sondern verwirklichte sich insofern, als der Beschuldigte schlussendlich die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und mit einem Gartenzaun und einem Randstein kollidierte. Dass nichts Schlimmeres passiert ist, ist letztlich nur dem Zufall zu verdanken.