Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, zeigt dies, dass der Beschuldigte in keiner Weise gewillt ist, sich an die Auflagen hiesiger Behörden zu halten. Die rechtswidrigen Einreisen und Aufenthalte stehen in Zusammenhang mit den in der Schweiz begangenen Vergehen oder Verbrechen (Kriminaltourismus; pag. 958, S. 47 der Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz in vier Fällen für sich alleine beurteilt eine Strafe von 6 Monaten als angemessen.