Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Er erleichterte sich mit diesem Vorgehen sein Fortkommen. Die Delikte stehen in einem engen Zusammenhang mit den in der Schweiz begangenen Einbruchdiebstählen (Kriminaltourismus). Die Kammer erachtet für die Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen in zwei Fällen für sich alleine beurteilt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips resultiert eine asperierte Strafe von 30 Strafeinheiten bzw. eine Freiheitsstrafe von einem Monat.