Seine Beweggründe wurden im Beweisverfahren nicht abschliessend geklärt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beteiligten gegenseitig provozierten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Raufhandels für sich alleine beurteilt eine Strafe von 40 Strafeinhei-