Anders als die Vorinstanz beurteilt die Kammer diesen Vorfall jedoch nicht als Bagatelle. Die Auseinandersetzung war von einem erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential getragen. S.________ erlitt einen Nasenbeinbruch, R.________ Verletzungen im Nacken und eine Fersenkontusion rechts, O.________ ein Hämatom am Oberschenkel und der Beschuldigte eine Verletzung an der Nase (angebrochen). Der Beschuldigte handelte hinsichtlich des Raufhandels mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt. Seine Beweggründe wurden im Beweisverfahren nicht abschliessend geklärt.