__ in Egerkingen der ursprüngliche Provokateur und Auslöser der nachfolgenden Auseinandersetzung. Allerdings könne dem Beschuldigten bezüglich des Raufhandels keine antreibende Rolle unterstellt werden, seien es doch letztlich R.________ und S.________ gewesen, welche den damaligen Aufenthaltsort des Beschuldigten in Oensingen aufgesucht und ihn zur Rede gestellt hätten, was schliesslich in einer tätlichen Auseinandersetzung gegipfelt habe (pag. 958, S. 47 der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Anders als die Vorinstanz beurteilt die Kammer diesen Vorfall jedoch nicht als Bagatelle.