14.2 vorne verwiesen werden. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs in sechs Fällen für sich alleine beurteilt eine Strafe von 1 ½ bis 2 Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Freiheitsstrafe von einem Monat. 15.4 Raufhandel Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte sei beim Raufhandel vom 24. April 2013 ebenfalls verletzt worden. Er sei zwar durch die verbale Attacke gegen R.________ in Egerkingen der ursprüngliche Provokateur und Auslöser der nachfolgenden Auseinandersetzung.