Der Beschuldigte und seine Mittäter begingen im Rahmen ihrer Einbruchdiebstähle auch sechs Hausfriedensbrüche, indem sie sich gewaltsam und unrechtmässig Zutritt zu den Einfamilienhäusern der Geschädigten verschafften. Sie mussten dabei einen grösseren Widerstand überwinden, als wenn sie in ein öffentlich zugängliches Gebäude eingedrungen wären und zeigten eine Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der Privatsphäre anderer. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 14.2 vorne verwiesen werden.