20 gelangen. Es wurde nur derjenige Schaden angerichtet, der zur Begehung der Diebstähle notwendig war. Nichtsdestotrotz entstand ein Sachschaden von insgesamt CHF 7‘850.00. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 14.2 vorne verwiesen werden. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Sachbeschädigungen in sechs Fällen für sich alleine beurteilt eine Strafe von 3 bis 4 Monaten als angemessen.