Im Fall Bannwil BE liegt lediglich ein Versuch vor. Vorliegend ist es jedoch nicht das Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte und Mittäter O.________ ergriffen beim Auftauchen des sich im Haus befindenden Geschädigten die Flucht, bevor sie – wie beabsichtigt – Deliktsgut behändigen konnten. Der Versuch ist deshalb höchstens leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Für diese Delikte erscheint für sich alleine beurteilt – unter Berücksichtigung des Versuchs – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen.