Das objektive Tatverschulden liegt im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe noch im unteren Drittel und ist mithin noch als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Unter Berücksichtigung der Gesamttatschwere erachtet die Kammer für die drei Diebstähle im Januar und März 2013 (Laupen BE, Diegten BL und Buckten BL; Deliktsbetrag CHF 16‘860.00) eine Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.