19 b) Vermeidbarkeit Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wären dem Beschuldigten durchaus andere Handlungsmöglichkeiten offen gestanden, als in die Schweiz zu reisen, um hier Einbrüche zu begehen. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist sicher nicht angezeigt. 14.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das objektive Tatverschulden liegt im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe noch im unteren Drittel und ist mithin noch als leicht zu qualifizieren.