Der Beschuldigte gewichtete die Aussicht auf eigene Bereicherung höher, als das verletzte Sicherheitsgefühl, die entstandene Unbill und den finanziellen Schaden der Geschädigten (pag. 956, S. 45 der Urteilsbegründung). Er handelte nicht nur aus rein wirtschaftlicher Not, sondern versuchte auf diesem Weg auch an Vermögenswerte zu gelangen, um sich sein Fortkommen zu erleichtern. Da solche Beweggründe häufig Triebfeder und Merkmal für die infrage stehende Delinquenz (gewerbsmässig begangene Einbruchdiebstähle) darstellen, ist dieses Kriterium neutral zu gewichten.