Die Kammer teilt die Zweifel der Vorinstanz daran, dass der Beschuldigte die Delikte ausschliesslich aus Not und/oder zu Gunsten seiner Familie begangen hat, wie er es selber darzustellen versuchte. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte für die Begehung der Delikte mehrfach die weite und wohl nicht ganz kostengünstige Anreise aus dem Ausland in Kauf nahm und teilweise sogar in Hotels übernachtete. Der Beschuldigte gewichtete die Aussicht auf eigene Bereicherung höher, als das verletzte Sicherheitsgefühl, die entstandene Unbill und den finanziellen Schaden der Geschädigten (pag.