Anschliessend stiegen sie in die Einfamilienhäuser ein, durchsuchten diese und behändigten das Deliktsgut (insbesondere Bargeld, Uhren, Schmuck und Taschen). Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, der Beschuldigte sei recht amateurhaft vorgegangen bzw. habe ein unterdurchschnittlich professionelles Verhalten gezeigt. Der Beschuldigte ging taktisch überlegt vor. Anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2015 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 597 ff.) gab er an, er habe bei den Einbruchdiebstählen Schraubenzieher dabei gehabt und Handschuhe getragen (pag. 601 Z. 147 ff.).