b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Der Beschuldigte und seine Komplizen kundschafteten die Umgebung der Einbruchsobjekte aus und versuchten sich durch vorgängiges Klingeln zu vergewissern, dass niemand zu Hause ist. Sie schlugen dann mit einem Stein Fenster oder Glastüren ein oder brachen mit einem Flachwerkzeug Fenster auf. Anschliessend stiegen sie in die Einfamilienhäuser ein, durchsuchten diese und behändigten das Deliktsgut (insbesondere Bargeld, Uhren, Schmuck und Taschen).