Der Beschuldigte und seine Mittäter verübten im Januar und März 2013 drei Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser und erbeuteten dabei Deliktsgut im Wert von insgesamt rund CHF 16‘860.00. Eigentum, Vermögen und Sicherheitsgefühl der Geschädigten wurden durch das Vorgehen des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt jedoch – unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – noch leicht. b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp.