18 Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 139 StGB). Der Beschuldigte und seine Mittäter verübten im Januar und März 2013 drei Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser und erbeuteten dabei Deliktsgut im Wert von insgesamt rund CHF 16‘860.00. Eigentum, Vermögen und Sicherheitsgefühl der Geschädigten wurden durch das Vorgehen des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt.