Die mehrfach begangenen Delikte werden dabei jeweils tatgruppenartig zusammengefasst. Trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (Asperation; Versuch) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 StGB). 14. Einsatzstrafe: mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl, begangen 2013 14.1 Objektive Tatkomponenten a) Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts